Prüfungsschema zu § 123 I Alt.1 BGB


  1. Täuschung

    Unter Täuschung versteht man die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Tun oder Unterlassen, wobei ein Motivirrtum ausreicht.
    Bei Unterlassen setzt dieses eine Informationspflicht voraus:


  2. Ursächlichkeit zwischen Täuschung und WE


  3. Arglist

    Unter Arglist versteht man das vorsätzliche Verhalten des Täuschenden. Der Täuschende muß die Folgen seines Verhaltens voraussehen und ihren Eintritt zumindest billigen.
    Unerheblich ist die Motivation, warum getäuscht wurde. Auch gute Absichten können eine arglistige Täuschung begründen.

    Ob es sich bei einer bloßen Behauptung ins Blaue um eine arglistige Täuschung handelt, siehe hier!




Prüfungsschema zu § 123 I Alt.2 BGB


  1. Drohung

    Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines nicht unerheblichen Übels, wobei der Drohende vorgibt, Einfluß auf das Eintreten des angedrohten Übels zu haben.


  2. Widerrechtlichkeit der Drohung

    Die Widerrechtlichkeit einer Drohung, die nach § 123 I 2.Alt zur Anfechtung berechtigt, ist zu bejahen, wenn


  3. Ursächlichkeit zwischen Drohung und WE