Täuschung
Unter Täuschung versteht man die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Tun oder Unterlassen, wobei ein Motivirrtum ausreicht.
Bei Unterlassen setzt dieses eine Informationspflicht voraus:
allgemein zugängliche Informationen müssen nicht gegeben werden
grds muß auf Fragen geantwortet werden; aber unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
Recht auf Lüge: Bei Fragen nach politischer Zugehörigkeit (außer in Tendenzbetrieben) und bei Fragen nach Vorstrafen, wenn für Job unerheblich.
Ursächlichkeit zwischen Täuschung und WE
Arglist
Unter Arglist versteht man das vorsätzliche Verhalten des Täuschenden. Der Täuschende muß die Folgen seines Verhaltens voraussehen und ihren Eintritt zumindest billigen.
Unerheblich ist die Motivation, warum getäuscht wurde. Auch gute Absichten können eine arglistige Täuschung begründen.
Ob es sich bei einer bloßen Behauptung ins Blaue um eine arglistige Täuschung handelt, siehe hier!
Drohung
Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines nicht unerheblichen Übels, wobei der Drohende vorgibt, Einfluß auf das Eintreten des angedrohten Übels zu haben.
Widerrechtlichkeit der Drohung
Die Widerrechtlichkeit einer Drohung, die nach § 123 I 2.Alt zur Anfechtung berechtigt, ist zu bejahen, wenn
das eingesetzte Mittel als solches rechtswidrig ist,
der angestrebte Erfolg verboten oder sittenwidrig ist oder
die Verknüpfung zwischen dem angedrohten (an sich erlaubten) Mittel und dem verfolgten (rechtmäßigen) Zweck als rechts- oder sittenwidrig anzusehen ist.
Ursächlichkeit zwischen Drohung und WE