Gutgläubiger, evtl einredefreier Zweiterwerb der Hypothek


Fall 1: Mangel in dinglichem Recht

Der Übertragende ist Inhaber der Forderung, aber nicht Inhaber der Hypothek, weil deren Entstehungstatbestand fehlerhaft ist.


  1. Forderung gem. §§ 398, 1154 übergegangen

  2. § 1153 (-), da der Übertragende nicht Inhaber der Hypothek ist.

  3. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach § 892 (Siehe hier)

    (P) Anwendbarkeit des § 892:
    Da die Hypothek kraft Gesetzes übergeht, liegt kein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts vor.
    Nach hM beruht der Übergang aber auf dem Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung (§ 398), womit die Voraussetzung der Rechtsgeschäfts gegeben ist.