Gutgläubiger, evtl einredefreier Zweiterwerb der Hypothek


Fall 3: Doppelmangel

Der Übertragende ist weder Inhaber der Forderung, noch Inhaber der Hypothek, weil ein Mangel der Forderung und ein Mangel des dinglichen Rechts besteht.


  1. Forderung nicht gem. § 398 übergegangen

  1. Forderung fingiert zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek: §§ 1138, 892

    Um den Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten zu ermöglichen, ist nach § 1138 'für die Hypothek' auch in Ansehung der Forderung ein gutgläubiger Erwerb möglich. 'Für die Hypothek' bedeutet, daß die persönliche Forderung als solche nicht gutgläubig erworben werden kann, daß sie aber, soweit es um den Erwerb der Hypothek geht, als erworben gilt, wenn neben dem normalen Erwerbstatbestand gemäß §§ 398, 1154 die besonderen Voraussetzungen für den Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 892 in Ansehung der Forderung gegeben sind. (Siehe hier)

  2. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach § 892

    (P) Anwendbarkeit des § 892:
    Da die Hypothek kraft Gesetzes übergeht, liegt kein Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts vor.
    Nach hM beruht der Übergang aber auf dem Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung (§ 398), womit die Voraussetzung der Rechtsgeschäfts gegeben ist.