Voraussetzungen für die Übertragung des Grundeigentums gemäß §§ 873, 925

  1. Auflassung, § 925

    Der Veräußerer und der Erwerber müssen sich über den Eigentumsübergang einigen. Die Einigung ist nur wirksam, wenn sie bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer nach § 925 zuständigen Stelle erklärt wurde (zB Notar).
    Nach § 925 I 3 kann eine Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
    Der Inhalt der Einigung muß darauf gerichtet sein, das Eigentum an einem bestimmten Grund-stück zu übertragen. (Bestimmtheitsgrundsatz).
    Sie ist gemäß § 925 II bedingungsfeindlich.

  2. Eintragung der Einigung im Grundbuch

    Materiellrechtlich ist nur entscheidend, daß die Eintragung vorgenommen wurde. Unerheblich ist, ob die Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht vorgenommen werden durfte. Die §§ 13; 19; 20; 29; 39 GBO sind hier nicht zu prüfen.

  3. Einigsein

    Das Fortbestehen der erklärten Einigung im Zeitpunkt der Eintragung; eine Bindungswirkung kann gemäß § 873 II eintreten.

  4. Berechtigung

    Der Veräußerer, der die Eigentumsübertragung verspricht, muß Berechtigter sein. Die Verfügungsberechtigung muß grds bei Vollendung des Rechtserwerbs (also regelmäßig bei Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch) vorliegen.
    Berechtigter iSv § 873 ist der