Auflassung, § 925
Der Veräußerer und der Erwerber müssen sich über den Eigentumsübergang einigen. Die Einigung ist nur wirksam, wenn sie bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer nach § 925 zuständigen Stelle erklärt wurde (zB Notar).
Nach § 925 I 3 kann eine Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
Der Inhalt der Einigung muß darauf gerichtet sein, das Eigentum an einem bestimmten Grund-stück zu übertragen. (Bestimmtheitsgrundsatz).
Sie ist gemäß § 925 II bedingungsfeindlich.
Eintragung der Einigung im Grundbuch
Materiellrechtlich ist nur entscheidend, daß die Eintragung vorgenommen wurde. Unerheblich ist, ob die Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht vorgenommen werden durfte. Die §§ 13; 19; 20; 29; 39 GBO sind hier nicht zu prüfen.
Einigsein
Das Fortbestehen der erklärten Einigung im Zeitpunkt der Eintragung; eine Bindungswirkung kann gemäß § 873 II eintreten.
Berechtigung
Der Veräußerer, der die Eigentumsübertragung verspricht, muß Berechtigter sein. Die Verfügungsberechtigung muß grds bei Vollendung des Rechtserwerbs (also regelmäßig bei Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch) vorliegen.
Berechtigter iSv § 873 ist der
verfügungsberechtigte Eigentümer,
wer gem. § 185 I mit Einwilligung des verfügungsberechtigten Eigentümers handelt
oder wer kraft Gesetzes verfügungsbefugt ist.
Fehlt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, ist zu prüfen, ob der maßgebliche Zeitpunkt nach § 878 vorverlegt werden kann.
Bzgl der Voraussetzungen siehe hier und hinsichtlich des Sinn und Zwecks der Vorschrift siehe hier!