Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG
I. Antragssteller § 63 BVerfGG
- Bundespräsident
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- andere Organe mit eigenen Rechten
II. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit)
Jede konkrete
rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, § 64 I BVerfGG
(„Streitigkeit“).
III. Antragsbefugnis
Geltendmachung einer
möglichen Verletzung eigener verfassungsrechtlicher Rechte § 64 I BVerfGG (oder
deren unmittelbare Gefährdung). Dabei muss es sich um eine Verletzung von
Verfassungsrecht oder zumindest aus der Verfassung abgeleitetes Recht (zB GOBT)
handeln.
Diese Rechte müssen dem
Kläger gerade als Organ zustehen.
Prozessstandschaft ist dabei
möglich:
Es können auch fremde Rechte
im eigenen Namen geltend gemacht werden (zB: Rechte des Bundestags durch eine
Fraktion).
IV. Rechtsschutzbedürfnis
Grundsätzlich gegeben.
V. Form §§ 23 I, 64 II BVerfGG
Antrag muss schriftlich sein und begründet werden.
VI. Frist § 64 III BVerfGG
6 Monate nach Bekanntgabe der Maßnahme
Verfassungsmäßige Organrechte des Antragsstellers
II. Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Unterlassung