Art.
6 GG – Schutz von Ehe und Familie
1. Schutzbereich
a) Ehe
Der Ehebegriff der Verfassung ist der des
bürgerlichen Rechts, als die in den rechtlich vorgesehenen Formen geschlossene
Verbindung von Mann und Frau.
Geschützt wird in der Ehe das gesamte Verhalten
von der Eheschließung über das eheliche Zusammenleben einschließlich der
Entscheidung der Eltern, wann und wie viele Kinder sie haben wollen.
b) Familie
Wie der Ehebegriff knüpft auch der
Familienbegriff an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an. Familie
wird dabei als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern gesehen.
Geschützt wird das Verhalten von der
Familiengründung bis in alle Bereiche des familiären Zusammenlebens.
2. Eingriff
a) klassisch
Eingriffe sind alle staatlichen Maßnahmen,
die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen.
Problem:
Ausweisung von Ausländern
b) Verweigerung von Schutz
Der Staat hat die Pflicht, Ehe und Familie
vor Beeinträchtigungen durch andere zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen
zu fördern.
aa) Benachteiligungsverbot
BVerfGE 6, 55
– Steuersplitting
bb) Förderungsgebot
BVerfGE 43,
108 – Kinderfreibetrag I
BVerfGE 89, 346 -
Kinderfreibetrag II
BVerfGE 82, 60 – Familienexistenzminimum
3. Rechtfertigung
Art. 6 I ist schrankenlos gewährleistet
weshalb nur kollidierendes Verfassungsrecht einen Eingriff rechtfertigen
könnte.