Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit

 

1.      Schutzbereich

      a)      Versammlung

Eine Versammlung kennzeichnet sich dadurch, dass sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist.

BVerfGE 69, 315 – Brockdorf

Die Personen müssen dabei eine innere Verbindung zu gemeinschaftlichem Handeln erkennen lassen. Fehlt diese, so handelt es sich lediglich um eine Ansammlung (so zB bei kommerziellen Sportveranstaltungen).

Eine bestimmte Funktion der Versammlung muss nicht bestehen, das gemeinsame Verhalten kann bis hin zu nicht verbalen Ausdruckformen reichen.

Bzgl der Teilnehmerzahl wird teilweise unter  Berufung auf bürgerlich-rechtliche Vorschriften zum Verein (§§ 56, 73 BGB) eine Mindestzahl von 7 oder 3 Personen erwogen. Von Art. 8 GG wird aber bereits nach hM eine Mindestzahl von 2 Personen gedeckt, damit nicht noch eine „Isolierung vom letzten Freund“ möglich sein soll.

 

      b)      Friedlich und ohne Waffen

Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen Verlauf nimmt. Zu den Waffen zählen einerseits Waffen iSd § 1 WaffG und gefährliche Werkzeuge, soweit sie zu Zwecken der Verletzung anderer mitgeführt werden.

BVerfGE 73, 206 – Sitzblockade I

 

      c)      Geschütztes Verhalten

Geschützt ist neben der Versammlung selbst deren Ort, Zeit, Art und Inhalt über den die Versammelnden frei entscheiden können, die Vorbereitenden Maßnahmen wie die Organisation, Werbung für die Veranstaltung und die Anreise.

BVerfGE 84, 203 – Republikaner

 

      d)      Grundrechtsträger

Jeder Deutsche iSv Art. 116 GG. Ausländern bleibt die Berufung auf Art. 2 I GG übrig.

 

2.   Eingriff

Beeinträchtigungen sind staatliche Reglementierungen zB durch Anmelde- oder Erlaubnispflichten etc.

Auch rein faktische Behinderungen wie das Begleiten durch die Polizei oder verschärfte Kontrollen bei Anfahrten zur Versammlung können in den Schutzbereich eingreifen.

 

3.      Rechtfertigung

      a)      Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

            aa)      freier Himmel

Für den Begriff „unter freiem Himmel“ kommt es nicht auf die Begrenzung nach oben an, sondern auf die Seiten und damit verbundene Öffentlichkeit.

 

            bb)      Schranken

Einschränkungen können durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

 

            cc)      Schranken-Schranken

Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist muss die grundlegende Bedeutung des Art. 8 GG beachtet werden, weshalb eine möglichst geringfügig eingreifende Maßnahme zu bevorzugen ist.

 

Problem Anmeldepflicht:

 

                  Problem Strafzumessung:

 

      b)      Beschränkungen von Versammlungen in geschlossenen Räumen

Dieses Grundrecht kann nur aufgrund kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden, da es schrankenlos ist.