Art. 8 GG –
Versammlungsfreiheit
1. Schutzbereich
a) Versammlung
Eine Versammlung kennzeichnet sich dadurch,
dass sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung
ist.
BVerfGE 69, 315 – Brockdorf
Die Personen müssen dabei eine innere
Verbindung zu gemeinschaftlichem Handeln erkennen lassen. Fehlt diese, so
handelt es sich lediglich um eine Ansammlung (so zB bei kommerziellen
Sportveranstaltungen).
Eine bestimmte Funktion der Versammlung muss
nicht bestehen, das gemeinsame Verhalten kann bis hin zu nicht verbalen
Ausdruckformen reichen.
Bzgl der Teilnehmerzahl wird teilweise
unter Berufung auf
bürgerlich-rechtliche Vorschriften zum Verein (§§ 56, 73 BGB) eine Mindestzahl
von 7 oder 3 Personen erwogen. Von Art. 8 GG wird aber bereits nach hM eine
Mindestzahl von 2 Personen gedeckt, damit nicht noch eine „Isolierung vom
letzten Freund“ möglich sein soll.
b) Friedlich und ohne Waffen
Friedlich ist eine Versammlung, die keinen
gewalttätigen Verlauf nimmt. Zu den Waffen zählen einerseits Waffen iSd § 1
WaffG und gefährliche Werkzeuge, soweit sie zu Zwecken der Verletzung anderer
mitgeführt werden.
BVerfGE 73, 206 – Sitzblockade
I
c) Geschütztes Verhalten
Geschützt ist neben der Versammlung selbst
deren Ort, Zeit, Art und Inhalt über den die Versammelnden frei entscheiden
können, die Vorbereitenden Maßnahmen wie die Organisation, Werbung für die
Veranstaltung und die Anreise.
BVerfGE 84, 203 – Republikaner
d) Grundrechtsträger
Jeder Deutsche iSv Art. 116 GG. Ausländern
bleibt die Berufung auf Art. 2 I GG übrig.
2. Eingriff
Beeinträchtigungen sind staatliche
Reglementierungen zB durch Anmelde- oder Erlaubnispflichten etc.
Auch rein faktische Behinderungen wie das
Begleiten durch die Polizei oder verschärfte Kontrollen bei Anfahrten zur
Versammlung können in den Schutzbereich eingreifen.
3. Rechtfertigung
a) Beschränkungen von Versammlungen unter
freiem Himmel
aa) freier Himmel
Für den Begriff „unter freiem Himmel“ kommt
es nicht auf die Begrenzung nach oben an, sondern auf die Seiten und damit
verbundene Öffentlichkeit.
bb) Schranken
Einschränkungen können durch oder aufgrund
eines Gesetzes erfolgen.
cc) Schranken-Schranken
Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme
verhältnismäßig ist muss die grundlegende Bedeutung des Art. 8 GG beachtet
werden, weshalb eine möglichst geringfügig eingreifende Maßnahme zu bevorzugen
ist.
b) Beschränkungen von Versammlungen in geschlossenen Räumen
Dieses Grundrecht kann nur aufgrund
kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden, da es schrankenlos ist.