Art. 9 I GG –
Vereinigungsfreiheit
1. Schutzbereich
a) Begriff
Vereinigung ist jeder Zusammenschluss, zu
dem sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen bzw
Personenvereinigungen zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenfindet und
sich einer organisatorischen Willensbildung unterwirft.
Zwangsverbände fallen somit nicht unter Art.
9 I GG
BVerfGE 10, 89 – Erftverband
b) Individuelle Vereinigungsfreiheit
Geschützt wird positiv das Tätigwerden
zukünftiger oder gegenwärtiger Vereinsmitgliedern und negativ das Fernbleiben
oder der Austritt aus dem Verein.
Grundrechtsträger
sind alle Deutschen iSd Art. 116 GG.
c) Kollektive Vereinigungsfreiheit
Diese steht dem Verein selbst zu und schützt
die Tätigkeiten der Vereinigung zur Sicherung ihrer Existenz und
Funktionsfähigkeit sowie deren Organisation, wobei nur vereinsspezifische
Tätigkeiten erfasst werden.
BVerfGE 84, 372 –
Lohnsteuerhilfeverein
2. Eingriff
Imperative oder faktische Maßnahme, die auf
die Vereinstätigkeit abzielen.
Problem:
Regelungen des Gesellschafts- und Vereinsrechts
3. Rechtfertigung
a) Schranken
Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage in Form eines formell rechtmäßigen Gesetzes, das den Anforderungen
des qualifizierten Gesetzesvorbehalt entspricht. Aus der Verfassung selbst ist
kein Verbot möglich.
b) Schranken-Schranken
aa) Norm
Der Verein müsste gegen Strafrecht verstoßen
haben; dh die Vereinstätigkeit muss darauf abzielen Straftaten zu begehen.
Straftaten einzelner Mitglieder genügen dafür nicht.
Auch möglich wäre, dass sich der Verein
gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
bb) Verfügung
Die
Verbotsverfügung muss selbst verhältnismäßig sein.