Art. 9 I GG – Vereinigungsfreiheit

 

Übersicht

1.   Schutzbereich

      a)   Begriff

Vereinigung ist jeder Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen bzw Personenvereinigungen zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenfindet und sich einer organisatorischen Willensbildung unterwirft.

Zwangsverbände fallen somit nicht unter Art. 9 I GG

BVerfGE 10, 89 – Erftverband

 

      b)   Individuelle Vereinigungsfreiheit

Geschützt wird positiv das Tätigwerden zukünftiger oder gegenwärtiger Vereinsmitgliedern und negativ das Fernbleiben oder der Austritt aus dem Verein.

      Grundrechtsträger sind alle Deutschen iSd Art. 116 GG.

 

      c)   Kollektive Vereinigungsfreiheit

Diese steht dem Verein selbst zu und schützt die Tätigkeiten der Vereinigung zur Sicherung ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit sowie deren Organisation, wobei nur vereinsspezifische Tätigkeiten erfasst werden.

BVerfGE 84, 372 – Lohnsteuerhilfeverein

 

2.   Eingriff

Imperative oder faktische Maßnahme, die auf die Vereinstätigkeit abzielen.

 

Problem: Regelungen des Gesellschafts- und Vereinsrechts

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Schranken

Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage in Form eines formell rechtmäßigen Gesetzes, das den Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalt entspricht. Aus der Verfassung selbst ist kein Verbot möglich.

 

      b)   Schranken-Schranken

            aa)  Norm

Der Verein müsste gegen Strafrecht verstoßen haben; dh die Vereinstätigkeit muss darauf abzielen Straftaten zu begehen. Straftaten einzelner Mitglieder genügen dafür nicht.

Auch möglich wäre, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

 

            bb)  Verfügung

                  Die Verbotsverfügung muss selbst verhältnismäßig sein.