Anspruch entstanden
Wirksamer Reisevertrag, § 651 a
Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sog. Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf.
Reisemangel iSv § 651 c
Fehler ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist auch bei Prospektangaben gegeben, da Reisende darauf angewiesen ist. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muß die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.(Siehe hier!)
Anzeige des Reisemangels bzw Abhilfeverlangen
eA: Anzeige/Abhilfeverlangen nicht erforderlich
Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Erfordernis für eine Anzeige oder Abhilfeverlangen. Während im Werkvertragsrecht gem. § 635 Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Wandelung oder Minderung verlangt werden kann, wird in § 651 f bestimmt, daß der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen kann.
Allerdings wird der SE-Anspruch nach § 651 f über eine Schadensminderungspflicht nach § 254 gekürzt, wenn der Reisende den Mangel nicht angezeigt hat.
hM: Anzeige/Abhilfeverlangen ist erforderlich
Die Anzeige bzw das Abhilfeverlangen ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Wenn schon für die Minderung und Kündigung eine Mängelanzeige bzw ein fruchtloses Abhilfeverlangen geboten sei, dann müsse dieses Erfordernis erst recht für den SE-Anspruch gem. § 651 f Gültigkeit haben.
§ 651 f ist dem Anspruch des Mieters gem. § 538 nachgebildet und dieser kann gem. § 545 nur bei vorangegangener Mängelanzeige erhoben werden.
Vertretenmüssen
Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muß er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden.
Beachte: Der Gesetzgeber hat nunmehr § 651 f I derart formuliert, daß der Reiseveranstalter zu seiner Entlastung nachweisen muß, daß er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Begründet wird dies damit, daß es dem Reisenden durchweg nicht möglich ist, nachzuweisen, daß ein im Gefahrenbereich des Reiseveranstalters aufgetretener Reisemangel vom Reiseveranstalter zu vertreten ist.
Keine Ausschlußgründe
Rechtsfolge: Umfang der Schadensersatzverpflichtung iSv § 651 f I BGB
Die SE-Verpflichtung des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf den Mangelfolgeschaden. § 651 f wäre bedeutungslos, wenn die Mangelfolgeschäden nicht erfaßt würden, da der Mangelschaden regelmäßig schon von §§ 651 d bzw e erfasst wird.
§ 651 f II: Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bei wesentlicher Beeinträchtigung der Reise. (Mängel im Gesamtgewicht von 50 %)
Anspruch nicht erloschen
Gem. § 651 g I muß der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Sinn und Zweck dieser Ausschlußfrist des § 651 g I ist es, dem Reiseveranstalter zu ermöglichen, den Sachverhalt aufzuklären und Regreßansprüche gegen den/die Leistungsträger zu sichern.
Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch verjährt gem. § 651 g II in 6 Monaten, wobei die Frist mit dem vertraglich vorgesehenen Reiseende zu laufen beginnt.