Anspruchsgrundlage: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Die c.i.c. als eigenständiges Rechtsinstitut verliert ihre Bedeutung. Von nun an fallen die "Fälle der c.i.c." unter die "Pflichtverletzung" des allgemeinen Schuldrechts mit der Folge des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 I 1 BGB.
Anspruch entstanden
Wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis, §§ 311 II, III, 241 II BGB
§ 311 II Nr.1: Bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen
§ 311 II Nr.2: Bei Vertragsanbahnungen
§ 311 II Nr.3: Bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten
§ 311 III: Sachwalterhaftung;
Hiermit wurde das Problem der Eigenhaftung des Vertreters aus c.i.c. nach Vertragsschluß gesetzlich geregelt. Für die "alten Voraussetzungen" siehe hier!
Daraus Schuldnerpflicht iSd § 241 II
Pflichtverletzung durch den Schuldner
Keine Exkulpation des Schuldners, § 280 I 2 BGB
Rechtsfolge
Der Schuldner muss den Geschädigten vermögensmässig so stellen, wie er stünde, wenn er die vorvertragliche Pflichtverletzung nicht begangen hätte (sog. negatives Interesse).
Anspruch nicht erloschen
Anspruch durchsetzbar