Untergang der Gegenleistungspflicht wegen Unmöglichkeit, § 326 I BGB


  1. Anspruch entstanden

  1. Einigung

  2. Wirksamkeit der Einigung


  1. Anspruch untergegangen

  1. Gegenleistung untergegangen, § 326 I 1, Hs.1 BGB

    Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 I - III BGB nicht zu leisten braucht.

    1. Gegenseitiger Vertrag

    2. Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB

      Der Schuldner wird zB von seiner Leistungspflicht gem. § 275 I befreit, wenn die Leistungspflicht unmöglich geworden ist.

    3. § 326 II 1 BGB

      Der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (siehe a.) oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist (siehe b.).

      1. § 326 II 1, Alt.1

        Gemäss § 276 I 1 hat der Schuldner grds Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Für den Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung gelten die §§ 276, 278 nach hM entsprechend.

      2. § 326 II 1, Alt.2

        Für die Voraussetzungen des Annahmeverzuges siehe hier.


  1. Gegenleistung nicht untergegangen, wenn Übergang der Preisgefahr

    Der Anspruch auf die Gegenleistung ist dann nicht untergegangen, wenn vor Eintritt der die Unmöglichkeit begründenden Umstände bereits die Preisgefahr auf den Schuldner übergegangen war.

    1. § 446 BGB

    2. § 447 I BGB

    3. § 644 BGB

    4. § 645 I BGB

    5. § 645 I BGB analog


  1. Anspruch durchsetzbar