Anspruch entstanden
Einigung
Wirksamkeit der Einigung
Anspruch untergegangen
Gegenleistung untergegangen, § 326 I 1, Hs.1 BGB
Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 I - III BGB nicht zu leisten braucht.
Gegenseitiger Vertrag
Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB
Der Schuldner wird zB von seiner Leistungspflicht gem. § 275 I befreit, wenn die Leistungspflicht unmöglich geworden ist.
§ 326 II 1 BGB
Der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (siehe a.) oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist (siehe b.).
§ 326 II 1, Alt.1
Gemäss § 276 I 1 hat der Schuldner grds Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Für den Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung gelten die §§ 276, 278 nach hM entsprechend.
§ 326 II 1, Alt.2
Für die Voraussetzungen des Annahmeverzuges siehe hier.
Gegenleistung nicht untergegangen, wenn Übergang der Preisgefahr
Der Anspruch auf die Gegenleistung ist dann nicht untergegangen, wenn vor Eintritt der die Unmöglichkeit begründenden Umstände bereits die Preisgefahr auf den Schuldner übergegangen war.
§ 446 BGB
§ 644 BGB
§ 645 I BGB
§ 645 I BGB analog
Anspruch durchsetzbar