Allgemeine Leistungsklage

 

A.   Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]

II.    Statthaftigkeit

Wenn ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Verwaltungsbehörde begehrt wird, über dessen Anspruch nicht durch VA entscheiden wird.

III.   Klagebefugnis § 42 II VwGO analog (str)

IV.  Rechtsschutzbedürfnis

(soweit oben das Erfordernis einer Klagebefugnis gem § 42 II VwGO analog verneint wurde sollten hier Ausführungen zum berechtigten Klageinteresse erfolgen)

 

B.  Begründetheit

I.    Passivlegitimation

II.    Anspruch auf Handeln, Dulden oder Unterlassen aus öffentlichem Recht