Feststellungsklage 43 VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]
II. Statthaftigkeit
1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines VAs.
Unter Rechtsverhältnis
sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des
öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu
einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.
2. Subsidiarität gegenüber einer Rechtsverfolgung durch Anfechtungs-
oder Leistungsklage (siehe § 43 II 1 VwGO);
Bei der Feststellung der
Nichtigkeit eines VAs gibt es keine Subsidiarität (siehe § 43 II 2 VwGO), da
eben erst durch Urteil entscheiden werden muss, ob ein gültiger VA vorliegt.
Soweit dies der Fall ist, müsste die Klage noch auf Anfechtungsklage umgestellt
werden.
III. Feststellungsinteress gem § 43 I letzter HS
Das Feststellungsinteresse
ist sozusagen die Klagebefugnis bei der Feststellungsklage.
Es liegt vor, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zur
Konkretisierung dieses Interesses gibt es mehrere Fallgruppen:
1. Wiederholungsgefahr
2. Rehabilitationsinteresse
3. Präjudizwirkung für zivilprozessual durchsetzbaren
Staatshaftungsanspruch
4. Schwerwiegende Grundrechtsverletzung
IV. Rechtschutzbedürfnis
Grundsatz: bei vorliegen des Feststellungsinteresses gegeben
Ausnahme: Eine mögliche Rechtsverletzung durch den bestehenden Akt, bzw
durch die Ablehnung eines begehrten Aktes (analog zu § 42 II VwGO) muss zu dem
Feststellungsinteresse in folgenden Fällen hinzukommen:
- Kommunalverfassungsstreit
- Normerlassklage
- Klage auf Bestehen eines
Drittrechtsverhältnisses
- Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen VA (§
44 VwVfG)
I. Passivlegitimation
Die Klage ist gegen den aus
dem streitigen Rechtsverhältnis materiell Verpflichteten zu richten.
Bei der
Nichtigkeitsfeststellungsklage ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die
den nichtigen VA erlassen hat gem § 78 I VwGO analog. Die analoge Anwendung des
§ 78 I VwGO wird nötig, weil dieser nur für Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen einschlägig ist. Außerdem liegt hier streng gesehen gar
kein Verwaltungsakt vor, weil ein „nichtiger VA“ gem § 44 VwVfG gar kein VA
sondern eigentlich ein Nichtakt ist (str.).
II. Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses