Feststellungsklage 43 VwGO

 

A.   Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]

 

II.    Statthaftigkeit

      1.   Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines VAs.

            Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.

      2.   Subsidiarität gegenüber einer Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- oder Leistungsklage (siehe § 43 II 1 VwGO);

Bei der Feststellung der Nichtigkeit eines VAs gibt es keine Subsidiarität (siehe § 43 II 2 VwGO), da eben erst durch Urteil entscheiden werden muss, ob ein gültiger VA vorliegt. Soweit dies der Fall ist, müsste die Klage noch auf Anfechtungsklage umgestellt werden.

 

III.   Feststellungsinteress gem § 43 I letzter HS

Das Feststellungsinteresse ist sozusagen die Klagebefugnis bei der Feststellungsklage.

Es liegt vor, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zur Konkretisierung dieses Interesses gibt es mehrere Fallgruppen:

1.   Wiederholungsgefahr

2.   Rehabilitationsinteresse

3.   Präjudizwirkung für zivilprozessual durchsetzbaren Staatshaftungsanspruch

4.   Schwerwiegende Grundrechtsverletzung

 

IV.  Rechtschutzbedürfnis

      Grundsatz: bei vorliegen des Feststellungsinteresses gegeben

Ausnahme: Eine mögliche Rechtsverletzung durch den bestehenden Akt, bzw durch die Ablehnung eines begehrten Aktes (analog zu § 42 II VwGO) muss zu dem Feststellungsinteresse in folgenden Fällen hinzukommen:

                        - Kommunalverfassungsstreit

                        - Normerlassklage

                        - Klage auf Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses

                        - Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen VA (§ 44 VwVfG)

 

B.   Begründetheit

I.    Passivlegitimation

Die Klage ist gegen den aus dem streitigen Rechtsverhältnis materiell Verpflichteten zu richten.

Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den nichtigen VA erlassen hat gem § 78 I VwGO analog. Die analoge Anwendung des § 78 I VwGO wird nötig, weil dieser nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen einschlägig ist. Außerdem liegt hier streng gesehen gar kein Verwaltungsakt vor, weil ein „nichtiger VA“ gem § 44 VwVfG gar kein VA sondern eigentlich ein Nichtakt ist (str.).

 

II.    Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses