Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt VwGO
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Eröffnung des
Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO [Detail]
2. Beteiligtenfähigkeit
§ 61 VwGO
3. Prozessfähigkeit § 62
VwGO
II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Statthaftigkeit der
Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt VwGO
Begehrtes Verwaltungshandeln muss VA gem § 35 VwVfG sein
2. Klagebefugnis § 42 II
VwGO
Kläger muss die Möglichkeit
einer Rechtsverletzung durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VAs
geltend machen. Diese ist nur möglich, wenn er einen möglichen Anspruch auf den
bestimmten VA hat.
3. Ordnungsgemäßes aber
erfolgloses Vorverfahren gem §§ 68 ff VwGO [Detail]
Besonderheit: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
4. Klagefrist § 74 VwGO [Detail]
OS: Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen
Beklagten gerichtete ist und der Kläger durch die Ablehnung oder Unterlassung
des VAs in seinen Rechten verletzt ist.
I. Passivlegitimation § 78 I Nr 1 VwGO
II. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten
VAs
1. Voraussetzungen der
Ablehnung nicht gegeben
2. Anspruch auf Erlass
besteht
III. Rechtsverletzung
IV. Spruchreife § 113 V VwGO
Besonderheit bei der
Verpflichtungsklage ist, dass bei begünstigenden VAen die Behörde grundsätzlich
einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der genauen Ausgestaltung des VAs
hat. Hier geht es nicht wie bei der Anfechtungsklage um einen bestimmten,
konkreten VA, sondern um einen noch genauer zu bestimmenden, potentiellen VA.
Daher darf das Gericht, soweit der Behörde noch ein Ermessensspielraum zukommt
diesen nicht selbst ausfüllen (sonst Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip;
siehe auch § 114 VwGO), sondern muss zur erneuten Bescheidung an die Behörde
zurückverweisen.
Die Frage ist hier also, ob
der Behörde noch ein Ermessenspielraum zukommt.
1. Bei Spruchreife: Der Beklagte wird zum Erlass des begehrten VAs
durch Urteil verpflichtet
2. Fehlende Spruchreife: Der Beklagte wird verpflichtet den VA, unter
der Zugrundelegung der insoweit festgestellten Rechtsauffassung des Gerichts,
zu erlassen.