Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt VwGO

 

A.   Zulässigkeit

I.    Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

      1.   Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO [Detail]

 

      2.   Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

 

      3.   Prozessfähigkeit § 62 VwGO

 

II.   Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

      1.   Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt VwGO

            Begehrtes Verwaltungshandeln muss VA gem § 35 VwVfG sein

 

      2.   Klagebefugnis § 42 II VwGO

Kläger muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VAs geltend machen. Diese ist nur möglich, wenn er einen möglichen Anspruch auf den bestimmten VA hat.

 

      3.   Ordnungsgemäßes aber  erfolgloses Vorverfahren gem §§ 68 ff VwGO [Detail]

            Besonderheit: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO

 

      4.   Klagefrist § 74 VwGO [Detail]

 

 

B.  Begründetheit § 113 I 5 VwGO

OS: Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtete ist und der Kläger durch die Ablehnung oder Unterlassung des VAs in seinen Rechten verletzt ist.

I.    Passivlegitimation § 78 I Nr 1 VwGO

 

II.    Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VAs

      1.   Voraussetzungen der Ablehnung nicht gegeben

      2.   Anspruch auf Erlass besteht

 

III.   Rechtsverletzung

 

IV.  Spruchreife § 113 V VwGO

Besonderheit bei der Verpflichtungsklage ist, dass bei begünstigenden VAen die Behörde grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der genauen Ausgestaltung des VAs hat. Hier geht es nicht wie bei der Anfechtungsklage um einen bestimmten, konkreten VA, sondern um einen noch genauer zu bestimmenden, potentiellen VA. Daher darf das Gericht, soweit der Behörde noch ein Ermessensspielraum zukommt diesen nicht selbst ausfüllen (sonst Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip; siehe auch § 114 VwGO), sondern muss zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückverweisen.

Die Frage ist hier also, ob der Behörde noch ein Ermessenspielraum zukommt.

      1.   Bei Spruchreife: Der Beklagte wird zum Erlass des begehrten VAs durch Urteil verpflichtet

      2.   Fehlende Spruchreife: Der Beklagte wird verpflichtet den VA, unter der Zugrundelegung der insoweit festgestellten Rechtsauffassung des Gerichts, zu erlassen.