Klageänderung, §§ 263 ff ZPO


  1. Zulässigkeit der Kage

    1. Klageänderung nach Rechtshängigkeit

      Durch Umstellung der Klagebegründung während des Prozesses kann der Kläger seine Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit ändern. In einem solchen Fall läge am Schluß der mündlichen Verhandlung (= Beurteilungszeitpunkt für das Gericht) nicht mehr die ursprünglich erhobene, sondern eine geänderte Klage vor. In diesem Fall hätte das Gericht neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen die Zulässigkeit der Klageänderung gem. §§ 263 ff ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen.

      Merke: Die Zulässigkeit der Klageänderung gem. §§ 263 ff ZPO ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der geänderten Klage.

      Zunächst muß festgestellt werden, ob der Kläger tatsächlich die ursprünglich erhobene Klage geändert hat. Dies wäre der Fall, wenn es durch den Begründungswechsel zu einer Streitgegenstandsänderung gekommen wäre.

      1. Theorie vom prozessual eingliedrigen Streitgegenstand

        Nur der Sachantrag ist maßgebend!

      2. Theorie vom prozessual zweigliedrigen Streitgegenstand, hM

        Maßgeblich sind Antrag + zugrundeliegender Lebenssachverhalt
        (Bzgl des Meinungsstreits siehe hier!)


    1. "Ohne weiteres zulässige" Klageänderung gem. § 264 ZPO

      Entgegen dem mißverständlichen Wortlaut des § 264 ZPO sind in den Nr. 2 und Nr.3 ohne weiteres Klageänderungen gegeben, ohne daß es auf die Vss des § 263 ZPO ankommt.


    1. Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 263 ZPO

      1. Einwilligung des Beklagten

        Der Beklagte muß in die Klageänderung entweder ausdrücklich einwilligen oder es liegen die Voraussetzungen des § 267 ZPO (Einlassen auf die abgeänderte Klage in der mündlichen Verhandlung, ohne der Änderung zu widersprechen) vor, die eine unwiderlegbare Vermutung der Einwilligung bewirken.

      2. Sachdienlichkeit

        Sachdienlichkeit bedeutet objektive Prozeßwirtschaftlichkeit.


    1. Allgemeine Zulässigkeit der geänderten Klage


  1. Begründetheit der geänderten Klage


  2. Entscheidung über ursprüngliche Klage? (Siehe hier)

    1. Keine Entscheidung bei zulässiger Klageänderung

    2. Umstritten bei unzulässiger Klageänderung