Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl Aufzählung in § 282 ZPO) von der Partei erst nach Ablauf einer in § 296 I ZPO genannten Frist vorgebracht
Durch Zulassung Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits
Absoluter Verzögerungsbegriff
Eine Verzögerung tritt nach hM bereits dann ein, wenn der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger als bei Zurückweisung dauern würde; darauf, wann das Verfahren bei rechtzeitigem Vorbringen voraussichtlich beendet worden wäre, kommt es danach nicht an.
Relativer Verzögerungsbegriff
Nach dem hypothetischen (relativen) Verzögerungsbegriff ist dagegen auf den hypothetischen Ablauf bei rechtzeitigem Vortrag abzustellen und zu fragen, ob bei rechtzeitigem Vortrag der Prozeß eher entschieden worden wäre als bei Zulassung des verspäteten Vorbringens. Hätte die Beweisaufnahme auch bei rechtzeitigem Vortrag nicht früher erfolgen können, weil zB der Zeuge momentan im Ausland ist und so oder so nicht anwesend gewesen wäre, liegt in der Zulassung des Vorbringens hiernach keine Verzögerung.
Streitentscheid
Gegen letztere Ansicht ist einzuwenden, daß die hypothetische Verfahrensdauer bei rechtzeitigem Vorbringen unter Umständen nur sehr schwer bestimmbar ist und sogar eigene Beweiserhebungen erforderlich machen und das Verfahren auf diese Art hinauszögern würde.
Der Beklagte hat die Verspätung nicht entschuldigt
Richterliche Belehrung über die Folgen eines verspäteten Vorbringens, § 277 II ZPO
(Siehe hier)