Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegen den Verpflichteten
auf Übereignung eines Grundstücks aus §§ 433 I, 464 II, 1098 I, 1094 BGB


  1. Anspruch entstanden

    1. Wirksames dingliches Vorkaufsrecht

      1. Wirksame Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts, §§ 873, 1094

        Gemäß § 1097 2.Hs kann ein Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestellt werden.

      2. Bestehen des Vorkaufsrechts zur Zeit des Verkaufsfalles

    1. Verkaufsfall gem. §§ 1098 I, 463

      Der Verkaufsfall tritt ein, wenn der aus dem Vorkauf verpflichtete Eigentümer mit einem Dritten einen wirksamen, insbes. formgerechten Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat.
      Andere Veräußerungsgeschäfte als Kauf lösen den Verkaufsfall nicht aus, insbesondere genügt ein Tausch oder eine Schenkung nicht (auch nicht die gemischte Schenkung). Doch können derartige Verträge als Umgehungsgeschäfte bewertet und insoweit wie ein Kaufvertrag behandelt werden.
      Ist das Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestellt, so stehen u.U. mehrere Verkaufsfälle in Frage.

    2. Fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 1098 I, 464, 469

      1. Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige WE

        Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch eineeinseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
        Richtiger Adressat ist der aus dem Vorkauf Verpflichtete (vgl § 464 I 1).

      2. Keine Formbedürftigkeit

        Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nach § 464 I 2 BGB formlos möglich. (Siehe hier)

      3. Ausübungsfrist und Fristbeginn

        Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate nach § 510 II BGB.
        Der Fristbeginn setzt nach § 469 I BGB voraus, daß entweder der aus dem Vorkauf Verpflichtete oder der Dritte, mit dem der Verpflichtete den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hat, dem Verkaufsberechtigten den wesentlichen Vertragsinhalt mitteilen. Diese Mitteilung ist formlos möglich, muß aber alle wesentlichen - ihn betreffenden - Vertragspunkte enthalten, damit er sich entscheiden kann.
        Zum Problem des Fristbeginns bei Kenntniserlangung durch einen Außenstehenden siehe hier!


  1. Anspruch erloschen

    Der Anspruch könnte nach § 275 erloschen sein, wenn dem Vorkaufsverpflichteten zB die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich wäre.

    Der Verpflichtete müßte durch die Übereignung an den Dritten zur Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Berechtigten unvermögend geworden sein. Dies ist aber nicht der Fall, weil das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1098 II im Verhältnis zu Dritten die Wirkung einer Vormerkung hat, so daß gem. § 883 II der Eigentumserwerb des Dritten dem Berechtigten gegenüber unwirksam ist (sog. relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen). Der Übereignungsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten wird durch einen solchen Vertrag nicht berührt.


  1. Anspruch durchsetzbar