Herausgabeanspruch aus § 985 BGB


  1. Anwendbarkeit der § 985 ff

    Die §§ 985 ff sind grds auf alle unberechtigten Besitzer anzuwenden. Problematisch sind aber die folgenden Besitzer:

  2. Eigentum des Klägers

    Bei Miteigentum steht der Anspruch jedem Miteigentümer alleine zu, allerdings ist er nur auf Herausgabe an alle Miteigentümer gerichtet (§§ 1011, 432). Richtet sich der Anspruch gegen einen anderen Miteigentümer, der Alleinbesitz begründet hat, so kann der andere Miteigentümer aber Herausgabe seines Mitbesitzes aus § 985 verlangen.
    Ein Anwartschaftsrecht des Klägers (zB des Eigentumsvorbehaltskäufers) ermöglicht nach hM abenfalls die Vindikation gegenüber Dritten, da insoweit ein wesensgleiches Minus gegenüber dem Volleigentum vorliegt und die fehlende Entrichtung des Kaufpreises kein Gesichtspunkt ist, der das Verhältnis zu Dritten derart beinflussen könne.

  3. Besitz des Beklagten

    Der Anspruch aus § 985 richtet sich gegen jeden Besitzer. Es ist für das Bestehen des Anspruchs unerheblich, ob der Beklagte unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat, ebenso kann er Eigen- oder Fremdbesitzer sein. Auch der Erbenbesitz nach § 857 genügt.
    Beim Anspruch gegen den mittelbaren Besitzer ist allerdings dessen Inhalt umstritten.
    Ein Besitzdiener kann dagegen nicht Schuldner des Vindikationsanspruches sein, da er gerade nicht Besitzer ist.

  4. Kein Recht des Beklagten zum Besitz

    1. Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.1

    2. Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt.2

    3. Besitzrecht gegenüber dem Voreigentümer, § 986 II

  5. Leistungsverweigerungsrecht des Besitzers

    Hat der Besitzer ein Leistungsverweigerungsrecht (etwa ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 1000), so ist er zur Herausgabe der Sache nur Zug um Zug gegen die entsprechende Gegenleistung verpflichtet.
    Nach der hL gibt ein solches Leistungsverweigerungsrecht kein Recht zum Besitz iSv § 986: Ein Leistungsverweigerungsrecht hindert nur den Vindikationsanspruch, läßt aber das Bestehen der Vindikationslage unberührt.