Abstrakte Normenkontrolle Art 93 I Nr. 2, 2a GG iVm §§ 13 Nr. 6, 6a 76 ff BVerfGG

 

A.      Zulässigkeit

I.      Antragsberechtigung Art. 93 I Nr 2 GG, §§ 13 Nr 6 BVerfGG

      1.      Bundesregierung

      2.      Landesregierungen

      3.   Drittel des Bundestags, dh von den Abgeordneten selbst, nicht etwa von einer Fraktion

 

II.      Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit)

ist jede Rechtsnorm, dh das gesamte Bundes- oder Landesrecht (also auch Verfassungsrecht), gleichgültig welchen Ranges. ob geschrieben oder ungeschrieben, ob bloß formeller oder bloß materieller Natur, ob nach- oder vorkonstitutioneller Art.

Voraussetzung ist die Verkündung der Norm; eine präventive Normenkontrolle ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu Völkerrechtlichen Verträgen

Problem sekundäres Gemeinschaftsrecht

 

III.      Antragsbefugnis Art 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG

Problem Art. 93 I Nr 2 GG gegen § 76 BVerfGG

Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn in der Rechtspraxis Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit bzw Ungültigkeit der betreffenden Norm bestehen. Zweifel muss irgendeiner der Antragsberechtigten haben, nicht notwendig der Antragssteller selbst.

Es genügt das objektive Interesse an einer Klarstellung der Gültigkeit der Norm; ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis oder ein besonderes Kontrollinteresse genügt nicht.

 

IV.  Form 23 I BVerfGG

      Der Antrag bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

 

V.       Antragsrücknahme des Antragstellers ist möglich, bindet das BVerfG jedoch nicht, falls ein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht.

 

VI.  Als objektives Kontrollverfahren gibt es hier keinen Antragsgegner und keine Antragsfrist

 

B.      Begründetheit

I.      Prüfungsmaßstab

Der Prüfungsmaßstab ist abhängig von dem Rang der Rechnorm in der Normenhirachie:

Verfassungsrecht sowie Bundesgesetze werden am Grundgesetz überprüft.

Untergesetzliches Bundesrecht sowie Landesrecht werden am Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht überprüft, nicht aber am Landesverfassungsrecht.

      Problem gemeinschaftsrechtlich veranlasstes Bundesrecht

 

II.       Entscheidung

      Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm

       Grundsatz: Nichtigerklärung ipso iure

       Ausnahme:    - Verstoß gegen den Gleichheitssatz

                          - Unerträgliche Lage ohne Gesetz