Abstrakte
Normenkontrolle Art 93 I Nr. 2, 2a GG iVm §§ 13 Nr. 6, 6a 76 ff BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung Art. 93 I Nr 2 GG, §§ 13 Nr 6 BVerfGG
1. Bundesregierung
2. Landesregierungen
3. Drittel des
Bundestags, dh von den Abgeordneten selbst, nicht etwa von einer Fraktion
II. Verfahrensgegenstand (Statthaftigkeit)
ist jede Rechtsnorm, dh das
gesamte Bundes- oder Landesrecht (also auch Verfassungsrecht), gleichgültig
welchen Ranges. ob geschrieben oder ungeschrieben, ob bloß formeller oder bloß
materieller Natur, ob nach- oder vorkonstitutioneller Art.
Voraussetzung ist die Verkündung der Norm; eine präventive
Normenkontrolle ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu Völkerrechtlichen Verträgen
Problem sekundäres
Gemeinschaftsrecht
III. Antragsbefugnis Art 93 I Nr. 2, § 76 BVerfGG
Problem Art.
93 I Nr 2 GG gegen § 76 BVerfGG
Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn in der
Rechtspraxis Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit bzw
Ungültigkeit der betreffenden Norm bestehen. Zweifel muss irgendeiner der
Antragsberechtigten haben, nicht notwendig der Antragssteller selbst.
Es genügt das objektive Interesse an einer Klarstellung
der Gültigkeit der Norm; ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis oder ein
besonderes Kontrollinteresse genügt nicht.
IV. Form 23 I BVerfGG
Der Antrag bedarf der
Schriftform und ist zu begründen.
V. Antragsrücknahme des Antragstellers ist
möglich, bindet das BVerfG jedoch nicht, falls ein öffentliches Interesse an
der Prüfung besteht.
VI. Als
objektives Kontrollverfahren gibt es hier keinen Antragsgegner und keine
Antragsfrist
I. Prüfungsmaßstab
Der Prüfungsmaßstab ist abhängig von dem Rang der
Rechnorm in der Normenhirachie:
Verfassungsrecht sowie Bundesgesetze werden am
Grundgesetz überprüft.
Untergesetzliches Bundesrecht sowie Landesrecht
werden am Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht überprüft, nicht aber am
Landesverfassungsrecht.
Problem
gemeinschaftsrechtlich veranlasstes Bundesrecht
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm
Grundsatz: Nichtigerklärung ipso iure
Ausnahme: - Verstoß gegen den Gleichheitssatz
-
Unerträgliche Lage ohne Gesetz