Art. 1 I GG – Schutz der Menschenwürde

 

1.   Schutzbereich

      a)   personell

Jeder Mensch besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status

 

Problem Embryo:

 

Problem Verstorbene:

 

      b)   sachlich

Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.

Danach ist es nach der sog Objektsformel (Dürig) menschenunwürdig, den Mensch zum bloßen Objekt im Staat zumachen.

BVerfGE 96, 375 – Kind als Schaden

BVerwGE 64, 274 – Peep-Show I

 

2.   Eingriffe

      a)   klassisch

Der Staat hat die Würde des Menschen zu achten, woraus sich ein Abwehrrecht ergibt. Damit sind dem Staat alle Handlungen verboten, die die Menschenwürde iSd Objekttheorie verletzen, egal ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt.

BVerfGE 30. 1 – Abhörurteil

 

      b)   Verweigerung von Schutz und Leistung

dh Schutz der Menschenwürde gegen Angriffe durch Dritte, nicht Schutz vor materieller Not.

Daraus ergibt sich für den Staat die Pflicht zum Erlass öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die den Einzelnen vor solchen Beeinträchtigungen schützt.

 

3.   Rechtfertigung

Die Menschenwürde ist schrankenlos gewährleistet. Sie ist idS „unantastbar“ und unterliegt ebenfalls der Unendlichkeitssperre des Art. 79 III GG.

Einzelfälle:

      -     Strafrecht: für lebenslänglich verurteilte muss die Chance bestehen, die Freiheit wieder zu erlangen.

            BVerfGE 45, 187 – Lebenslange Freiheitsstrafe

      -     Peep-Show: auf die Menschenwürde kann nicht verzichtet werden. BVerwGE 64, 274 – Peep-Show I