1. Schutzbereich
a) personell
Jeder Mensch besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status
b) sachlich
Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.
Danach ist es nach der sog Objektsformel (Dürig) menschenunwürdig, den Mensch zum bloßen Objekt im Staat zumachen.
BVerfGE 96, 375 – Kind als Schaden
BVerwGE 64, 274 – Peep-Show I
2. Eingriffe
a) klassisch
Der Staat hat die Würde des Menschen zu achten, woraus sich ein Abwehrrecht ergibt. Damit sind dem Staat alle Handlungen verboten, die die Menschenwürde iSd Objekttheorie verletzen, egal ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt.
BVerfGE 30. 1 – Abhörurteil
b) Verweigerung
von Schutz und Leistung
dh Schutz der Menschenwürde gegen Angriffe durch Dritte, nicht Schutz vor materieller Not.
Daraus ergibt sich für den Staat die Pflicht zum Erlass öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die den Einzelnen vor solchen Beeinträchtigungen schützt.
3. Rechtfertigung
Die Menschenwürde ist schrankenlos gewährleistet. Sie ist idS „unantastbar“ und unterliegt ebenfalls der Unendlichkeitssperre des Art. 79 III GG.
Einzelfälle:
- Strafrecht: für lebenslänglich verurteilte muss die Chance bestehen, die Freiheit wieder zu erlangen.
BVerfGE 45, 187 – Lebenslange Freiheitsstrafe
- Peep-Show: auf die Menschenwürde kann nicht
verzichtet werden. BVerwGE 64, 274 – Peep-Show I