Art. 11 GG – Freizügigkeit
1. Schutzbereich
a) Aufenthalt und Wohnsitznahme
Freizügigkeit bedeutet die Freiheit an jedem
Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
BVerfGE 2, 266 – Notaufnahme
Wohnsitz ist die ständige Niederlassung an
einem Ort, der den Lebensmittelpunkt darstellt.
Aufenthalt bedeutet vorübergehendes
Verweilen.
Problem: Abgrenzung Aufenthalt und
Fortbewegung
b) Fortbewegung zwecks Ortwechsels
Die Freizügigkeit garantiert auch die
Freiheit des Ziehens; dh die Fortbewegung speziell um den Wohnsitz- oder
Aufenthaltsnahme willen.
c) Speziell:
Einreise und Ausreise
d) negative Freizügigkeit
Von Art. 11 GG ebenfalls erfasst ist das
Recht, einen bestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt nicht zu nehmen.
e) Grundrechtsträger
Grundrechtsträger
ist jeder Deutsche iSd Art. 116 GG
2. Eingriff
Beeinträchtigungen können in Form von
imperativen staatlichen Maßnahmen vorkommen. Faktische Beeinträchtigungen
genügen wohl grundsätzlich nicht.
3. Rechtfertigung
a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 11 II
GG
b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 17a II
GG