Art. 11 GG – Freizügigkeit

 

1.   Schutzbereich

      a)   Aufenthalt und Wohnsitznahme

Freizügigkeit bedeutet die Freiheit an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

BVerfGE 2, 266 – Notaufnahme

Wohnsitz ist die ständige Niederlassung an einem Ort, der den Lebensmittelpunkt darstellt.

Aufenthalt bedeutet vorübergehendes Verweilen.

 

            Problem: Abgrenzung Aufenthalt und Fortbewegung

 

      b)   Fortbewegung zwecks Ortwechsels

Die Freizügigkeit garantiert auch die Freiheit des Ziehens; dh die Fortbewegung speziell um den Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme willen.

 

      c)   Speziell:  Einreise und Ausreise

 

      d)   negative Freizügigkeit

Von Art. 11 GG ebenfalls erfasst ist das Recht, einen bestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt nicht zu nehmen.

 

      e)   Grundrechtsträger

            Grundrechtsträger ist jeder Deutsche iSd Art. 116 GG

 

2.   Eingriff

Beeinträchtigungen können in Form von imperativen staatlichen Maßnahmen vorkommen. Faktische Beeinträchtigungen genügen wohl grundsätzlich nicht.

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 11 II GG

     

      b)   Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 17a II GG