Art. 13 GG –
Unverletzlichkeit der Wohnung
1. Schutzbereich
a) sachlich
Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die
der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und
zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind (vgl den Wohnungsbegriff in
Art. 23 II 2 BayPAG). Dazu gehören auch Nebenräume wie Keller, Böden,
abgeschlossene Höfe und Hotelzimmer.
Ebenfalls durch Art 13 GG geschützt sind
Räume die nicht im selben Maß der Privatsphäre wie die Wohnungen ieS dienen,
sondern gerade für den Publikumsverkehr gedacht sind wie Arbeits-, Betriebs-
und Geschäftsräume (weiter Wohnungsbegriff).
BVerfGE 32, 54 – Schnellreinigung
Geschützt wird nur sie Privatheit als Unverletzlichkeit
der Wohnung, nicht aber etwa vor der Kündigung eines Mietverhältnisses.
BVerfGE 89, 1 – Mietereigentum
b) personell
Grundrechtträger ist der unmittelbare
Besitzer, soweit er ein Recht zum Besitz (zB Miete) nach dem BGB hat.
2. Eingriff
Eingriffe liegen vor bei einem
höchstpersönlichen oder unkörperlichen, mittels technischer Einrichtungen
ermöglichten, Eindringen in die Wohnung durch staatliche Gewalt.
In welchen Formen ein Eingriff stattfinden
kann und wie ein solcher zu gestalten ist wird in den Abs 2 bis 7 genauer
geregelt:
a) Durchsuchungen
Art. 13 II GG
Eine
Durchsuchung ist da Ziel- und Zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach
Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas
aufzufinden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder
herausgeben will.
BVerfGE 51, 97 –
Richtervorbehalt bei Durchsuchungen
b) Lauschangriff Art. 13 III – V GG
Der Einsatz technischer Mittel im
allgemeinen als Lauschangriff bezeichnet. Bei Lauschangriffen unterscheidet man
grundsätzlich zwischen kleinem und großem Lauschangriff, wobei letzterer in
präventiv und repressiv unterteilt wird.
c) sonstige Eingriffe Art. 13 VII
Darunter fallen das Betreten, Besichtigen,
Verweilen z anderen Zwecken als der der Durchsuchung und nicht mittels
technischer Mittel, die nur in bestimmten Gefahrenfällen möglich sind.
3. Rechtfertigung
Die verschiedenen Eingriffsarten stehen
jeweils unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt die entsprechend
ausgestaltet sind. Ihre gesetzliche Umsetzungen finden sich in den
Polizeigesetzen (präventive Maßnahmen) und der StPO (repressive Maßnahmen) für
den jeweiligen Zweck.
Die Anforderungen im einzelnen:
a) bei
Durchsuchungen:
Grundsatz:
Richtervorbehalt der Anordnung zur Durchsuchung
Ausnahme:
Bei Gefahr im Verzug andere Organe, die gesetzlich bestimmt sein müssen.
b) beim großen repressiven Lauschangriff:
- Richtervorbehalt zur Anordnung zum Einsatz
technischer Mittel. Spruchkörper muss bis auf Gefahr im Verzug mit drei
Richtern besetz sein
- besonders schwere Straftaten müssen
vorliegen § 100d StPO
- Erforderlichkeit: es darf keine weniger
Eingreifende Maßnahme geben die genauso geeignet ist
- Befristung § 100f StPO
c) beim großen präventiven Lauschangriff
Grundsatz:
Richtervorbehalt der Anordnung zur Durchsuchung
Ausnahme:
Bei Gefahr im Verzug andere Organe, die gesetzlich bestimmt sein müssen.
Dringende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit
d) beim kleinen Lauschangriff
Anordnung
durch eine gesetzliche bestimmte Stelle