Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung

 

Methodischer Hinweis

 

1.   Schutzbereich

      a)   sachlich

Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind (vgl den Wohnungsbegriff in Art. 23 II 2 BayPAG). Dazu gehören auch Nebenräume wie Keller, Böden, abgeschlossene Höfe und Hotelzimmer.

Ebenfalls durch Art 13 GG geschützt sind Räume die nicht im selben Maß der Privatsphäre wie die Wohnungen ieS dienen, sondern gerade für den Publikumsverkehr gedacht sind wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (weiter Wohnungsbegriff).

            BVerfGE 32, 54 – Schnellreinigung

Geschützt wird nur sie Privatheit als Unverletzlichkeit der Wohnung, nicht aber etwa vor der Kündigung eines Mietverhältnisses.

            BVerfGE 89, 1 – Mietereigentum

 

      b)   personell

Grundrechtträger ist der unmittelbare Besitzer, soweit er ein Recht zum Besitz (zB Miete) nach dem BGB hat.

 

2.   Eingriff

Eingriffe liegen vor bei einem höchstpersönlichen oder unkörperlichen, mittels technischer Einrichtungen ermöglichten, Eindringen in die Wohnung durch staatliche Gewalt.

In welchen Formen ein Eingriff stattfinden kann und wie ein solcher zu gestalten ist wird in den Abs 2 bis 7 genauer geregelt:

a)   Durchsuchungen Art. 13 II GG

      Eine Durchsuchung ist da Ziel- und Zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzufinden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.

BVerfGE 51, 97 – Richtervorbehalt bei Durchsuchungen

 

Problem: Nachsehrechte

 

      b)   Lauschangriff Art. 13 III – V GG

Der Einsatz technischer Mittel im allgemeinen als Lauschangriff bezeichnet. Bei Lauschangriffen unterscheidet man grundsätzlich zwischen kleinem und großem Lauschangriff, wobei letzterer in präventiv und repressiv unterteilt wird.

 

            Übersicht Lauschangriff:

 

      c)   sonstige Eingriffe Art. 13 VII

Darunter fallen das Betreten, Besichtigen, Verweilen z anderen Zwecken als der der Durchsuchung und nicht mittels technischer Mittel, die nur in bestimmten Gefahrenfällen möglich sind.

 

3.   Rechtfertigung

Die verschiedenen Eingriffsarten stehen jeweils unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt die entsprechend ausgestaltet sind. Ihre gesetzliche Umsetzungen finden sich in den Polizeigesetzen (präventive Maßnahmen) und der StPO (repressive Maßnahmen) für den jeweiligen Zweck.

Die Anforderungen im einzelnen:

a)   bei Durchsuchungen:

      Grundsatz: Richtervorbehalt der Anordnung zur Durchsuchung

      Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug andere Organe, die gesetzlich bestimmt sein müssen.

     

      b)   beim großen repressiven Lauschangriff:

            -     Richtervorbehalt zur Anordnung zum Einsatz technischer Mittel. Spruchkörper muss bis auf Gefahr im Verzug mit drei Richtern besetz sein

            -     besonders schwere Straftaten müssen vorliegen § 100d StPO

            -     Erforderlichkeit: es darf keine weniger Eingreifende Maßnahme geben die genauso geeignet ist

            -     Befristung § 100f StPO

 

      c)   beim großen präventiven Lauschangriff

      Grundsatz: Richtervorbehalt der Anordnung zur Durchsuchung

      Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug andere Organe, die gesetzlich bestimmt sein müssen.

Dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit

 

      d)   beim kleinen Lauschangriff

            Anordnung durch eine gesetzliche bestimmte Stelle