1. Schutzbereich
a) personell
„Jedermann“
b) sachlich
Die Handlungsfreiheit wird in umfassenden Sinn geschützt, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Beeinträchtigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.
BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde
Geschützt wird somit jedes menschliche Verhalten iSe Tun und Unterlassens oder vor Belastungen mit Nachteilen wie etwa Zahlungspflichten oder Abgaben. Ebenfalls geschützt ist das Recht bzw die Rechtsmacht freier rechtsgeschäftlicher Gestaltung (die Vertragsfreiheit).
BVerfGE 65, 196 – Betriebliche Unterstützungskasse
Funktion als Auffanggrundrechts:
2. Eingriffe
a) öffentlich-rechtlich
Die allgemeine Handlungsfreiheit wird aufgrund ihres weiten Schutzbereiches durch jede imperative Regelung der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt, sei es durch die Festlegung positiver oder negativer Pflichten.
b) privatrechtlich
Die allgemeine Handlungsfreiheit beeinflusst auch die Anwendung privatrechtlicher Vorschriften durch die Gerichte, da ihr insoweit Ausstrahlungswirkung zukommt.
Dies ist allerdings nur in besonders gravierenden Fällen bei struktureller Ungleichheit des einen Vertragsteils geboten, wenn der Inhalt des Vertrags für die eine Seite ungewöhnlich belastend ist und als Interessensausgleich offensichtlich unangemessen ist.
BVerfGE 89, 214 – Bürgschaft naher Angehöriger
c) Leistungsverweigerung
Leistungsverweigerung kann iSd Art 2 I GG bzgl der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht als Grundrechtsbeeinträchtigung gesehen werden, weil insoweit kein Leistungsinhalt, sondern nur ein Freiheitsrecht gegeben ist.
3. Rechtfertigung
a) Schrankentrias
aa) verfassungsmäßige Ordnung
Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind.
BVerfGE 6, 32 – Elfes
Die verfassungsmäßige Ordnung ist somit ein einfacher Gesetzes- bzw Rechtsvorbehalt.
bb) Rechte anderer
Das sind alle subjektiven Rechte. Da diese aber gesetzlich manifestiert sind wird das bereits durch die verfassungsmäßige Ordnung abgedeckt.
cc) Sittengesetz
Darunter sind die allgemeinen anerkannten Wertvorstellungen unserer Rechtsgemeinschaft zu verstehen.
BVerfGE 6, 389 – Homosexualität
Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes und der dementsprechenden Durchnormierung aller Lebensbereiche spielt es aber keine Rolle mehr.
Vgl im Polizei- und Sicherheitsrecht den Streit um den Begriff der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ Art. 2, 11 etc PAG und Art. 6 LStVG.
b) formelle
Voraussetzungen
Das Gesetz muss formell rechtmäßig sein. Gewohnheitsrecht kommt nur in Betracht, wenn es vorkonstitutionell ist.
c) Verhältnismäßigkeit
Damit der materielle Gehalt der Handlungsfreiheit gewahrt wird muss jede Einschränkung verhältnismäßig sein.
d) Vereinbarkeit
mit sonstigem Recht
Die Norm darf nicht gegen eine andere Norm des GG verstoßen.
Sonderprobleme