Wirksamer Werkvertrag, § 631 BGB
Werkmangel, § 633 BGB
Sachmangel, § 633 II BGB
§ 633 II 1 BGB: vereinbarte Beschaffenheit fehlt
§ 633 II 2 Nr.1: vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlt
§ 633 II 2 Nr.2: gewöhnliche Verwendung fehlt
Falschlieferung, Zuweniglieferung, § 633 II 3 BGB
Rechtsmangel, § 633 III BGB
Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Rechts
Nacherfüllung, §§ 634 Nr.1, 635 BGB
§ 635 I BGB: Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
§ 635 III BGB: Der Unternehmer kann unbeschadet des § 275 II, III BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Selbstvornahme, §§ 634 Nr.2, 637 BGB
Nach Fristsetzung kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 637 I BGB
Der Besteller kann vom Unternehmer auch für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen, § 637 III BGB.
Rücktritt, §§ 634 Nr.3 Var.1, 636 iVm § 323, § 326 V BGB
Grundsätzlich ist der Rücktritt nur nach Fristsetzung möglich.
Ausnahmsweise ist in den Fällen der §§ 281 II, 323 II und des § 636 BGB eine Fristsetzung entbehrlich.
Minderung, § 437 Nr.3 Var.2, 638 BGB
Schadensersatz, §§ 634 Nr.4, 636 iVm §§ 280, 281, 283 und 311a BGB oder alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
§ 280 I, III iVm § 281 BGB bei Verzug oder Mangel- bzw Mangelfolgeschaden
§ 280 I, II iVm § 286 BGB bei Verzögerungsschaden
§ 280 I, III iVm § 283 BGB bei Unmöglichkeit
§ 284 BGB: alternativ Aufwendungsersatz
Kein Haftungsausschluss aus Gesetz
§ 640 II BGB: Besteller kennt bei Abnahme den Mangel und er behält sich seine Rechte wegen des Mangels nicht vor.
Kein Haftungsausschluss aus Vertrag
Grds ist die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses durch Individualvertrag möglich. Allerdings kann sich der Unternehmer auf eine solche Vereinbarung nach § 639 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Daneben besteht für den Unternehmer die Möglichkeit, einen Haftungsausschluss in seinen AGBs zu vereinbaren. Allerdings sind auch dann die §§ 639, 305 ff BGB zu beachten.
§ 634a I Nr.1 BGB: 2 Jahre bei Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache / bei Planungs- und Überwachungsleistungen
§ 634a I Nr.2 BGB: 5 Jahre bei Bauwerken / Planungs- und Überwachungsleistungen
§ 634a I Nr.3 BGB: Im Übrigen gilt die regelmässige Verjährungsfrist (3 Jahre) nach § 195 BGB.
§ 438 IV, VI BGB: Für den Rücktritt und die Minderung gilt § 218 BGB!