Voraussetzungen des § 677 BGB
Geschäftsbesorgung
Jedes aktive Tätigwerden, also alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.
'Für einen anderen'
Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, daß der Geschäftsführer entweder ein objektiv fremdes oder ein objektiv neutrales Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen führt.
Ein objektiv fremdes Geschäft ist dann gegeben, wenn das Geschäft bereits äußerlich zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis gehört.
Ein objektiv neutrales Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft keinem besonderen Rechts- oder Interessenkreis zugewiesen ist, also von jedermann vorgenommen werden darf (Erwerb einer Sache).
Ein auch fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft auch zum Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsführers gehört. (Für problematische Fallgruppen siehe hier)
Fremdgeschäftsführungswille (ergibt sich aus § 687 I, II)
Der Geschäftsführer muß das Bewußtsein und den Willen haben, eine Angelegenheit, die eigentlich in den Rechtskreis eines anderen gehört, für diesen zu besorgen. Er muß also wissen und wollen, daß die Vorteile des Geschäfts dem anderen zugute kommen. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt. Es genügt, daß er für einen anderen handeln will. Daher ist auch ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn unschädlich (§ 686)
Beim objektiv fremden Geschäft wird nach hM der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Beim objektiv neutralen Geschäft muß der Fremdgeschäftsführungswille bei Übernahme der Geschäftsführung nach außen hervorgetreten sein.
Beim auch fremden Geschäft wird nach hM der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Der Geschäftsführer handelt 'ohne Auftrag', wenn er nicht im Hinblick auf eine bestehende vertragliche Pflicht zum Handeln gegenüber dem Geschäftsherrn tätig wird.
Das Tatbestandsmerkmal 'ohne sonstige Berechtigung' ist dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer keine sonstige Legitimation zum Tätigwerden hat. Damit sind die Rechstverhältnisse gemeint, die den Geschäftsführer kaft Gesetzes zum Tätigwerden berechtigen (und eventuell sogar verpflichten), welche spezielle Regeln für den Ausgleich enthalten, wie zB die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Vereinsvorstand, Betreuer, Eltern oder aus öffentlich-rechtlichem besonderen Gewaltverhältnis (MüKo § 677 Rn 36).
Dagegen hat eine Norm, die allein Recht oder Pflicht zur Geschäftsbesorgung festlegt und damit 'legitimiert' keine Ausschlußwirkung für die GoA. So macht etwa eine durch Notwehr (§ 227) gerechtfertigte Geschäftsbesorgung die §§ 677 ff nicht etwa unanwendbar.
Voraussetzungen des § 683 BGB
Wirklicher Wille
Der wirkliche Wille - auch wenn er unvernünftig (also interessenwidrig) ist -, geht dabei nach hM dem Interesse vor. Sollte der GF (auch schuldlos) den wirkklichen Willen des GH falsch eingeschätzt haben, so liegt unberechtigte GoA vor. Das Risiko der Falscheinschätzung ist damit vom GF zu tragen, dem allerdings bei Schuldlosigkeit eine Haftung nach § 678 erspart bleibt.
Mutmaßlicher Wille
Nach hM wird vermutet, daß die Übernahme des Geschäfts dann dem mutmaßlichen Willen des GH entspricht, wenn sie objektiv in seinem Interesse liegt. Die Geschäftsbesorgung entspricht dann dem Interesse des Geschäftsherrn, wenn die Übernahme objektiv nützlich und sachlich vorteilhaft ist.
Voraussetzungen des § 670 BGB