Der Gläubiger hat beim Schuldnerverzug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz. Künftig gibt es hinsichtlich der AGl keine Unterscheidung zwischen Verzug bzgl Hauptleistungs-pflichten und den übrigen Verzugsfällen.
Jeder SE-Anspruch aufgrund einer Leistungsstörung setzt künftig, es sei denn es liegt anfängliche Unmöglichkeit vor, dann gilt § 311a BGB nF, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 280 BGB nF voraus.
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III iVm 281 I 1, Hs.1 BGB nF
Der Grund für die Nichterbringung darf nicht in einer Unmöglichkeit der Leistung begründet sein. Insoweit ist § 283 BGB nF (über § 280 III BGB nF) lex specialis.
SE statt der Erfüllung kann grds nur verlangt werden, "soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht ... erbringt." Im übrigen ist der Vertrag also grds zu erfüllen und abzuwickeln.
Bei Teillieferungen hat der Gläubiger die Möglichkeit, SE statt der gesamten vereinbarten Leistungspflicht unter den Vss des § 281 I 2 BGB nF zu verlangen. Der Schuldner kann dann seine Teillieferungen gem. § 281 V BGB nF zurückverlangen.
Anders als in § 326 BGB aF
wird in § 281 BGB nF nicht ausdrücklich auf die VerzugsVss Bezug genommen. Die Ergebnisse dürften sich aber dennoch decken, da in der Fristsetzung iSd § 281 BGB nF stets auch eine Mahnung iSd § 286 BGB nF zu sehen ist.