Schuldnerverzug, §§ 280 ff BGB


Der Gläubiger hat beim Schuldnerverzug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz. Künftig gibt es hinsichtlich der AGl keine Unterscheidung zwischen Verzug bzgl Hauptleistungs-pflichten und den übrigen Verzugsfällen.
Jeder SE-Anspruch aufgrund einer Leistungsstörung setzt künftig, es sei denn es liegt anfängliche Unmöglichkeit vor, dann gilt § 311a BGB nF, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 280 BGB nF voraus.


Anders als in § 326 BGB aF