Bei dem
Anfechtungswiderspruch ist lediglich Form und Frist zu prüfen, da die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits für die Anfechtungsklage geprüft wurden.
Um den Sinn und Zweck des Vorverfahrens zu wiederhohlen siehe hier.
a) Form § 70 VwGO
Schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Ausgangsbehörde. Diese Regelung dient der Selbstkontrolle
der Verwaltung. Die Ausgangsbehörde soll die Möglichkeit erhalten, selbst ihre
Fehler zu verbessern und dem Widerspruch abzuhelfen.
Problem:
Einlegung bei der Widerspruchsbehörde:
b) Frist § 70 VwGO
Einen Monat noch nach Bekanntgabe des VAs.
Fristberechnung: nach der
VwGO