Bei dem Anfechtungswiderspruch ist lediglich Form und Frist zu prüfen, da die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bereits für die Anfechtungsklage geprüft wurden. Um den Sinn und Zweck des Vorverfahrens zu wiederhohlen siehe hier.

 

a)   Form § 70 VwGO

Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde. Diese Regelung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Ausgangsbehörde soll die Möglichkeit erhalten, selbst ihre Fehler zu verbessern und dem Widerspruch abzuhelfen.

      Problem: Einlegung bei der Widerspruchsbehörde:

 

b)   Frist § 70 VwGO

      Einen Monat noch nach Bekanntgabe des VAs.

      Fristberechnung: nach der VwGO

 

Absolutes Standartproblem: Widerspruchsbehörde nimmt verfristeten Widerspruch an und entscheidet abschlägig in der Sache