Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung
Obwohl die Vorschrift sich nur auf Willenserklärungen bezieht, ist eine Vertretung grds auch bei geschäftsähnlichen Handlungen möglich.
Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, nicht eine fremde. Dies unterscheidet ihn vom Erklärungsboten, der lediglich die Willenserklärung eines anderen weiterträgt.
Gemäß § 164 III gelten die Vorschriften der Stellvertretung auch für die sog. passive Stellvertretung.
Handeln im fremden Namen
Der Vertreter muß im Namen des Vertretenen, also im fremden Namen handeln (Offenkundigkeitsprinzip). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, daß er ausdrücklich erklärt, im Namen des Vertretenen handlen zu wollen; es genügt, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalles ergibt (§ 164 I 2).
Durch das Offenkundigkeitsprinzip soll gewährleistet sein, daß dem Vertragspartner darüber Aufschluß gegeben wird, mit wem er in rechtliche Beziehung tritt, denn auf diese Kenntnis wird er in aller Regel Wert legen. Soll also das Offenheitsprinzip den Geschäftspartner des Vertretenen schützen, dann kann es auch durchbrochen werdem, wenn es dem Geschäftspartner ausnahmsweise gleichgültig ist, mit wem er abschließt.
Offenes Geschäft für den, den es angeht
Hier gibt der Vertreter dem Geschäftspartner zu erkennen, daß er nicht für sich handelt, ohne aber zu offenbaren, wer der Vertretene ist. Hierbei wird das Offenheitsprinzip allenfalls eingeschränkt, nicht verletzt, weil klargestellt ist, daß der Vertreter nicht für sich selbst handeln will. Möchte der Geschäftspartner die Ungewißheit über die Oerson des Vertretenen nicht hinnehmen, dann muß er von dem Geschäft Abstand nehmen.
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Der Vertreter verschweigt dem Geschäftspartner seine Stellung als Vertreter vollkommen. Hier wird das Offenheitsprinzip durchbrochen. Allerdings läßt die hM solche Geschäfte zu, wenn dies mit der Schutzfunktion des Offenheitsprinzips vereinbar ist, wenn also der Geschäftspartner auf diesen Schutz keinen Wert legt. Dies wird insbesondere bei beiderseits sofort erfüllten Barkäufen des täglichen Lebens bejaht, wobei die Zulässigkeit des verdeckten geschäfts sowohl für den schuldrechtlichen Vertrag (Kauf) als auch für den dinglichen (Übereignung) bejaht wird.
Vertretungsmacht
Der Vertreter muß innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht tätig werden. Unter Vertretungsmacht versteht man die Befugnis, einen anderen wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Die Vertretungsmacht beruht entweder auf einer Rechtsvorschrift (gesetzliche Stellvertretung) oder auf einem Rechtsgeschäft (gewillkürte Stellvertretung). Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht heisst gemäß § 166 II 1 "Vollmacht".
Die Innenvollmacht wird gemäß § 167 I Alt.1 gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, während bei einer Außenvollmacht nach § 167 I Alt.2 die Bevollmächtigung gegenüber dem Dritten, mit dem das Vertretungsgeschäft geschlossen werden soll, vorgenommen wird.
Nach dem Umfang der Vollmacht unterscheidet man zwischen einer Spezialvollmacht, die nur für ein bestimmtes Geschäft gilt, einer Gattungsvollmacht, die eine Gattung von Geschäften betrifft, und einer Generalvollmacht, die zu Vertretungen aller Art befugt ist.
Für die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht siehe hier und für die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht siehe hier!
Zulässigkeit der Vertretung
Im Grundsatz ist eine Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zugelassen. Nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Errichtung eines Testaments (§ 2064), der Schließung eines Erbvertrages (§ 2247) sowie der Eheschließung (§ 13 I EheG) ist die Möglichkeit der Stellvertretung ausgeschlossen.
In welchen Fällen erlischt eine Vollmacht? Für Übersicht siehe hier!