Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes: § 812 I 2 Alt.1 BGB


  1. Anspruch entstanden

    1. Anspruchsvoraussetzungen

      1. Etwas erlangt

        'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.

      2. Durch Leistung

        Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.

      3. Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes

        zB wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder Anfechtung des Rechtsgeschäfts

    1. Anspruchsausschluß

      1. § 814 iVm § 142 BGB

      1. § 817 S.2 BGB

    1. Rechtsfolgen

      1. Herausgabe des Erlangten

      2. ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
        Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!

      3. ggf Wertersatz, § 818 II BGB
        Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!

      4. ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften


  1. Anspruch erloschen

    1. Speziell

      § 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
      Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB

    2. Allgemein

      Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen


  1. Anspruch durchsetzbar

    Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze