Anspruch entstanden
Anspruchsvoraussetzungen
Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.
Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
zB wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder Anfechtung des Rechtsgeschäfts
Anspruchsausschluß
§ 814 iVm § 142 BGB
wenn der Leistende gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war oder
wenn die Leistung einer Anstands- oder sittlichen Pflicht entsprach
§ 817 S.2 BGB
wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
Anspruch erloschen
Speziell
§ 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB
Allgemein
Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen
Erfüllung, § 362
Erlaß (§ 397) odr Aufhebungsvertrag
Aufrechnung, § 387 ff
Abtretung, § 398
Unmöglichkeit
Rücktritt, § 346
Vollzogene Anfechtung
Anspruch durchsetzbar
Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze
Verjährung
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320
Zurückbehaltungsrechte, §§ 273 I, 1000
Mängeleinrede, § 478
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, § 242