Anspruch entstanden
Anspruchsvoraussetzungen
Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Der Leistende muß einen nicht erzwingbaren bzw einklagbaren Zweck verfolgt haben und über die Zweckbestimmung ('nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg') muß eine tatsächliche Einigung der Parteien erzielt worden sein. Damit ist keine vertragliche Bindung gemeint, denn ansonsten wäre das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln.
Endgültige Zweckverfehlung
Wenn eine endgültige Zweckverfehlung nicht feststeht, dann kann eine angemessene Erklärungsfrist mit Rückforderungsdrohung gesetzt werden, und nach deren fruchtlosen Ablauf oder bei einer endgültigen Weigerung kann die Rückübereignung verlangt werden.Anspruchsausschluß
§ 815 BGB
§ 817 S.2 BGB
Wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
Anspruch erloschen
Speziell
§ 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB
Allgemein
Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen
Erfüllung, § 362
Erlaß (§ 397) odr Aufhebungsvertrag
Aufrechnung, § 387 ff
Abtretung, § 398
Unmöglichkeit
Rücktritt, § 346
Vollzogene Anfechtung
Anspruch durchsetzbar
Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze
Verjährung
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320
Zurückbehaltungsrechte, §§ 273 I, 1000
Mängeleinrede, § 478
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, § 242