Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges: § 812 I 2 Alt.2 BGB


  1. Anspruch entstanden

    1. Anspruchsvoraussetzungen

      1. Etwas erlangt

        'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.

      2. Durch Leistung

        Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
        Der Leistende muß einen nicht erzwingbaren bzw einklagbaren Zweck verfolgt haben und über die Zweckbestimmung ('nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg') muß eine tatsächliche Einigung der Parteien erzielt worden sein. Damit ist keine vertragliche Bindung gemeint, denn ansonsten wäre das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln.

      3. Endgültige Zweckverfehlung

        Wenn eine endgültige Zweckverfehlung nicht feststeht, dann kann eine angemessene Erklärungsfrist mit Rückforderungsdrohung gesetzt werden, und nach deren fruchtlosen Ablauf oder bei einer endgültigen Weigerung kann die Rückübereignung verlangt werden.

    1. Anspruchsausschluß

      1. § 815 BGB

      1. § 817 S.2 BGB

        Wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit

    1. Rechtsfolgen

      1. Herausgabe des Erlangten

      2. ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
        Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!

      3. ggf Wertersatz, § 818 II BGB
        Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!

      4. ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften


  1. Anspruch erloschen

    1. Speziell

      § 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
      Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB

    2. Allgemein

      Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen


  1. Anspruch durchsetzbar

    Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze