Rechtsgeschäftliche Übertragung (Zweiterwerb)
einer Hypothek, §§ 1154, 1153, 398 BGB


Nach § 1153 kann die Hypothek nicht ohne Forderung und die Forderung nicht ohne Hypothek übertragen werden. Um diese einheitliche Übertragung der beiden Rechte zu gewährleisten, bestimmt § 1154, daß die erstrebte Rechtsänderung im Hinblick auf Forderung und Hypothek durch Abtretung der Forderung in der Form des § 1154 zu erfolgen hat. Die bestehende Hypothek geht sodann kraft Gesetzes nach § 1153 über.


  1. Abtretung der Forderung, § 398

    Rechtlich ist die Forderung das Hauptrecht und die Hypothek nur das Nebenrecht. Aus diesem Grund sprechen die Laien fast immer von einer 'Abtretung der Hypothek'. Da aber eine Hypothek nur aufgrund der Abtretung der gesicherten Forderung übergeht, ist die Vereinbarung gem. §§ 133, 157 dahingehend auszulegen, daß Abtretungsgegenstand 'die gesicherte Forderung' sein soll.

  2. Form des § 1154

    Schriftliche Abtretungserklärung bzw Eintragung ins Grundbuch - auch hinsichtlich der Forderung. Bei Briefhypothek auch Briefübergabe.
    §§ 1154 hat auch den Zweck, daß bei der Abtretung der Forderung die Hypothek 'offen gelegt' wird.

  3. Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich

    1. Forderung

    2. Hypothek

  1. Wenn keine Berechtigung, dann evtl gutgläubiger Zweiterwerb