Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung, §§ 883, 885 BGB

  1. Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung

    Beachte: Vormerkung ist streng akzessorisch.
    Gemäß § 883 I 2 können auch künftige oder bedingte Ansprüche durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Ob ein 'künftiger' Anspruch gesichert werden soll, beurteilt sich nach der 'Rechtsbodentheorie'. Der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs muß bereits so weit vorbereitet sein, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des Vormerkungsberechtigten abhängt.

  2. (Einseitige) Bewilligung des Verpflichteten oder einstweilige Verfügung, § 885

  3. Eintragung der Vormerkung im Grundbuch

  4. Fortbestehen der Bewilligung im Zeitpunkt der Eintragung

  5. Berechtigung des Bestellers

    Ob § 878 BGB bei der Auflassungsvormerkung analog anwendbar ist, siehe hier!

    Allerdings ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 möglich. (Siehe hier)



Bzgl der gesetzlich geregelten Rechtswirkungen des Vormerkungserwerbs siehe hier!