Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
Beachte: Vormerkung ist streng akzessorisch.
Gemäß § 883 I 2 können auch künftige oder bedingte Ansprüche durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. Ob ein 'künftiger' Anspruch gesichert werden soll, beurteilt sich nach der 'Rechtsbodentheorie'. Der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs muß bereits so weit vorbereitet sein, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des Vormerkungsberechtigten abhängt.
(Einseitige) Bewilligung des Verpflichteten
oder einstweilige Verfügung, § 885Eintragung der Vormerkung
im GrundbuchFortbestehen der Bewilligung
im Zeitpunkt der EintragungBerechtigung
des BestellersOb § 878 BGB bei der Auflassungsvormerkung analog anwendbar ist, siehe hier!
Allerdings ist ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 893 möglich. (Siehe hier)