einstweilige Anordnung § 123 VwGO

 

A.   Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]

 

II.    Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

 

III.   Parteifähigkeit § 62 VwGO

 

IV.  Ordnungsgemäße Antragsstellung nach §§ 81, 82 VwGO

Bezüglich der Bestimmtheit des Antrags muss berücksichtigt werden, dass das Gericht gem § 123 III VwGO iVm § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme hat, und sich insoweit nicht an den Antrag des Klägers zu halten hat.

 

V.   Statthaftigkeit

      a)   § 123 V: kein Fall der §§ 80, 80a VwGO, dh es darf nicht Rechtsschutz gegen einen erlassenen belastenden VA begehrt werden, in der Hauptsache also die Anfechtungsklage die Statthafte Klageart darstellt.

      b)   Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) oder Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)

            Sicherungsanordnung: Begehrt wird die Sicherung eines bestehenden status quo

            Regelungsanordnung: Begehrt wird die Regelung eines noch nicht bestehenden Zustandes.

 

            Problem: Abgrenzung der Sicherungs- und Regelungsanordnung

 

VI.  Antragsbefugnis gem § 42 II VwGO analog

      1.   für die  Sicherungsanordnung

Der ASt muss das Vorliegen eines Anordnungsgrundes darlegen (§ 42 II 1. Alt VwGO analog). Dabei muss der Antragsgrund möglich sein, dh er darf nicht offensichtlich fehlen (Möglichkeitstheorie).

      2.   für die Regelungsanordnung

Der ASt muss einen möglichen Anspruch auf positive Bescheidung in der Hauptsache behaupten (§ 42 II 2. Alt VwGO analog).

 

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzziel der einstweiligen Anordnung bzw einstweiliger Rechtsschutz muss leichter zu erreichen sein. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde muss jedoch nicht eingelegt werden.

 

VIII.Antragsfrist

Grundsätzlich gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keine Antragsfrist, was sich schon aus der Natur des Verfahrens ergibt. Normalerweise besteht dann schon keine Eilbedürftigkeit in der Klagebefugnis. Es ist aber uU an prozessuale Verwirkung nach § 242 BGB zu denken. Bei der Verpflichtungsklage in der Hauptsache muss die Frist noch gewahrt sein (§§ 68 II, 70, 74 VwGO).

 

IX.  Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

Gem § 123 I 1 VwGO ist das Gericht in der Hauptsache das zuständige Gericht für den Antrag nach § 123 VwGO.

 

B.  Begründetheit

I.    Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde bzw zu regelnde materielle Anspruch des ASt aus dem Hauptverfahren.

1.   Passivlegitimation

      Richtiger Beklagter ist der Schuldner des Hauptanspruchs.

2.   Prüfungsmaßstab

Der Hauptanspruch wird nicht nur kursorisch sondern strikt und vollständig anhand der gesamten Rechtsordnung überprüft.

 

II.    Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit der Sache für die jeweilige Anordnungsart (Sicherungs- und Regelungsanordnung).

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem ASt unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

 

Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt

 

C.  Die Entscheidung

I.    Erlass

Hinsichtlich des „Ob“ des Erlasses steht dem Gericht nur die Möglichkeit offen, entweder positiv oder negativ zu entscheiden.

 

II.    Inhalt

Der Inhalt der Entscheidung steht nach § 123 II VwGO iVm § 938 ZPO im Ermessen des Gerichtes. Das Gericht ist also nicht an den Antrag des ASt gebunden, es darf nur nicht über den Antrag in der Hauptsache hinausgehen.

Grundsatz ist aber dass keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen darf.