einstweilige Anordnung § 123 VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]
II. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
III. Parteifähigkeit § 62 VwGO
IV. Ordnungsgemäße Antragsstellung nach §§ 81, 82 VwGO
Bezüglich der Bestimmtheit
des Antrags muss berücksichtigt werden, dass das Gericht gem § 123 III VwGO iVm
§ 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme hat,
und sich insoweit nicht an den Antrag des Klägers zu halten hat.
V. Statthaftigkeit
a) § 123 V: kein Fall der §§ 80, 80a VwGO, dh es darf nicht
Rechtsschutz gegen einen erlassenen belastenden VA begehrt werden, in der
Hauptsache also die Anfechtungsklage die Statthafte Klageart darstellt.
b) Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO) oder Regelungsanordnung
(§ 123 I 2 VwGO)
Sicherungsanordnung:
Begehrt wird die Sicherung eines bestehenden status quo
Regelungsanordnung:
Begehrt wird die Regelung eines noch nicht bestehenden Zustandes.
Problem: Abgrenzung der
Sicherungs- und Regelungsanordnung
VI. Antragsbefugnis gem § 42 II VwGO analog
1. für die Sicherungsanordnung
Der ASt muss das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes darlegen (§ 42 II 1. Alt VwGO
analog). Dabei muss der Antragsgrund möglich sein, dh er darf nicht
offensichtlich fehlen (Möglichkeitstheorie).
2. für die
Regelungsanordnung
Der ASt muss einen möglichen
Anspruch auf positive Bescheidung in der Hauptsache behaupten (§ 42 II 2. Alt
VwGO analog).
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzziel der
einstweiligen Anordnung bzw einstweiliger Rechtsschutz muss leichter zu
erreichen sein. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde muss jedoch nicht
eingelegt werden.
VIII.Antragsfrist
Grundsätzlich gibt es im
einstweiligen Rechtsschutz keine Antragsfrist, was sich schon aus der Natur des
Verfahrens ergibt. Normalerweise besteht dann schon keine Eilbedürftigkeit in
der Klagebefugnis. Es ist aber uU an prozessuale Verwirkung nach § 242 BGB zu
denken. Bei der Verpflichtungsklage in der Hauptsache muss die Frist noch
gewahrt sein (§§ 68 II, 70, 74 VwGO).
IX. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
Gem § 123 I 1 VwGO ist das
Gericht in der Hauptsache das zuständige Gericht für den Antrag nach § 123
VwGO.
I. Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch ist
der zu sichernde bzw zu regelnde materielle Anspruch des ASt aus dem
Hauptverfahren.
1. Passivlegitimation
Richtiger Beklagter ist der Schuldner des Hauptanspruchs.
2. Prüfungsmaßstab
Der Hauptanspruch wird nicht
nur kursorisch sondern strikt und vollständig anhand der gesamten Rechtsordnung
überprüft.
II. Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund ist die
Dringlichkeit der Sache für die jeweilige Anordnungsart (Sicherungs- und
Regelungsanordnung).
Voraussetzung ist
grundsätzlich, dass dem ASt unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch
der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar
ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt
I. Erlass
Hinsichtlich des „Ob“ des
Erlasses steht dem Gericht nur die Möglichkeit offen, entweder positiv oder
negativ zu entscheiden.
II. Inhalt
Der Inhalt der Entscheidung
steht nach § 123 II VwGO iVm § 938 ZPO im Ermessen des Gerichtes. Das Gericht
ist also nicht an den Antrag des ASt gebunden, es darf nur nicht über den
Antrag in der Hauptsache hinausgehen.
Grundsatz ist aber dass keine Vorwegnahme der
Hauptsache erfolgen darf.