Anspruch entstanden
Anspruchsvoraussetzungen
Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
Es darf keine Leistung des Anspruchstellers oder eines Dritten vorliegen. Bzgl der möglichen Fallgruppen siehe hier!
Ohne rechtlichen Grund
Anspruchsausschluß
§ 818 III BGB, soweit von vornherein nicht bereichert
Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
Ob hierunter auch das commodum ex negotiatione fällt, siehe hier!
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
Ob hier der objektive Verkehrswert oder der erlangte Erlös zu ersetzen ist, siehe hier!
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
Anspruch erloschen
Speziell
§ 818 III BGB, soweit die Bereicherung nachträglich entfallen ist. (Siehe hier!)
Ausnahme: 819, 818 IV, 820 BGB
Allgemein
Alle sonstigen rechtsvernichtenden Einwendungen
Erfüllung, § 362
Erlaß (§ 397) odr Aufhebungsvertrag
Aufrechnung, § 387 ff
Abtretung, § 398
Unmöglichkeit
Rücktritt, § 346
Vollzogene Anfechtung
Anspruch durchsetzbar
Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze
Verjährung
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320
Zurückbehaltungsrechte, §§ 273 I, 1000
Mängeleinrede, § 478
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, § 242