Vorläufiger Rechtsschutz §§ 80, 80a VwGO
Grundsätzlich wird
ausreichender Rechtsschutz durch die Einlegung des Widerspruchs bzw der
Anfechtungsklage erreicht, da diese gem § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung
haben.
Ausnahmsweise tritt die
aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 II 1 Nr 1 - 4 VwGO nicht ein.
I. Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]
§ 40 VwGO wird hier direkt
angewendet, da § 80 V VwGO ein eigenes Verfahren darstellt („Streitigkeit“) und
nicht abhängig ist von der Anfechtungsklage
II. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
III. Prozessfähigkeit § 62 VwGO
IV. Statthaftigkeit des Antrags
Der Antrag richtet sich auf
Aufhebung bzw Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
1. einseitig (Abgrenzung zu § 80a VwGO) belastender VA
2. VA nicht bestandskräftig
3. VA nicht erledigt
4. kein Suspensiveffekt
a) aufgrund Gesetz (§ 80
II 1 Nr 1 – 3 VwGO)
b) aufgrund behördlicher
Vollzugsanordnung (§ 80 II 1 Nr 4 VwGO)
Falls 80 II 1 Nr. 1 – 4 nicht vorliegt, ist faktischer Vollzug
gegeben:
V. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO)
Antragsbefugnis ist gegeben,
wenn eine Klagebefugnis in der Hauptsache besteht, hier also § 42 II VwGO für
die Anfechtungsklage.
VI. Zuständigkeit des Gerichts
Zuständig ist das Gericht in der Hauptsache § 80 V 1 VwGO
VII. Ordnungsgemäßer Antrag §§ 81ff VwGO
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
vorheriger Antrag bei der Behörde nur bei § 80 II Nr 1 iVm § 80
VI 1
I. Passivlegitimation § 78 I VwGO
Der Antrag ist gegen die Behörde zu richten, die den VA
erlassen hat.
II. Überwiegendes Interesse des ASt
Im Rahmen der Begründetheit
ist nach der jeweiligen statthaften Klageart, Aufhebung, Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bzw dem faktischen Vollzug zu unterscheiden.
1. Möglichkeit: Sofortvollzug kraft Gesetz
§ 80 II Nr 1 – 3 VwGO (Aufhebung der aW)
Der Antrag ist begründet,
wenn das Interesse des ASt an der Aussetzung das Vollzugsinteresse
(=öffentliches Interesse oder Interesse der Beteiligten) überwiegt. Das
Interesse des ASt überwiegt zB grundsätzlich, wenn der VA rechtswidrig war.
Dies ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache (§ 113 I 1 VwGO) zu ermitteln ist (in der Klausur sollte dies so
erwähnt werden, aber dennoch vollständig geprüft werden).
Problem: Verfassungswidrigkeit des
zugrundeliegenden nachkonstitutionellen Gesetzes
2. Möglichkeit: Sofortvollzug aufgrund behördlicher Anordnung
(VzA)
§ 80 II Nr 4 (Wiederherstellung der aW)
Die aW wird
wiederhergestellt, wenn die VzA rechtswidrig war.
Rechtmäßigkeit der
Vollzugsanordnung
a) formelle Rechtmäßigkeit
aa) Zuständigkeit der
Behörde
Zuständig ist die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
bb) rechtlicher Gehör (str), zumindest eine Anhörung nach § 28 VwVfG
muss nicht vorgelegen haben.
cc) Schriftform
dd) Begründung gem § 80 III 1 VwGO
Falls bereits die formellen
Voraussetzungen nicht vorliegen ist die VzA in jedem Fall rechtswidrig und die
aW besteht somit.
b) materielle Rechtmäßigkeit
sog Interessensabwägung im übrigen;
Problem:
Rechtmäßigkeit des VAs
3. Möglichkeit: faktischer Vollzug
a) vorhandene Suspensivwirkung
Die Suspensivwirkung darf
nicht aufgrund der § 80 II 1 Nr 1 – 4 entfallen sein
b) Vollziehung des VAs
Mit der Vollziehung des VAs muss bereits begonnen worden sein.
c) Entscheidung
Gegenüber dem
Hoheitsträger wird das des Bestehen der
aW festgestellt. Das genügt, denn von einer Behörde kann rechtstreues Verhalten
verlangt werden, weshalb ein Verpflichtungsbeschluss nicht ergehen muss.