Vorläufiger Rechtsschutz §§ 80, 80a VwGO

 

Grundsätzlich wird ausreichender Rechtsschutz durch die Einlegung des Widerspruchs bzw der Anfechtungsklage erreicht, da diese gem § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung haben.

Ausnahmsweise tritt die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 II 1 Nr 1 - 4 VwGO nicht ein.

 

A.   Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO [Detail]

§ 40 VwGO wird hier direkt angewendet, da § 80 V VwGO ein eigenes Verfahren darstellt („Streitigkeit“) und nicht abhängig ist von der Anfechtungsklage

 

II.    Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

 

III.   Prozessfähigkeit § 62 VwGO

 

IV.  Statthaftigkeit des Antrags

Der Antrag richtet sich auf Aufhebung bzw Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

1.   einseitig (Abgrenzung zu § 80a VwGO) belastender VA

2.   VA nicht bestandskräftig

3.   VA nicht erledigt

4.   kein Suspensiveffekt

      a)   aufgrund Gesetz (§ 80 II 1 Nr 1 – 3 VwGO)

      b)   aufgrund behördlicher Vollzugsanordnung (§ 80 II 1 Nr 4 VwGO)

      Falls 80 II 1 Nr. 1 – 4 nicht vorliegt, ist faktischer Vollzug gegeben:

 

V.   Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO)

Antragsbefugnis ist gegeben, wenn eine Klagebefugnis in der Hauptsache besteht, hier also § 42 II VwGO für die Anfechtungsklage.

 

VI.  Zuständigkeit des Gerichts

      Zuständig ist das Gericht in der Hauptsache § 80 V 1 VwGO

 

VII. Ordnungsgemäßer Antrag §§ 81ff VwGO

 

VIII. Rechtsschutzbedürfnis

      vorheriger Antrag bei der Behörde nur bei § 80 II Nr 1 iVm § 80 VI 1

 

B.  Begründetheit

I.    Passivlegitimation § 78 I VwGO

      Der Antrag ist gegen die Behörde zu richten, die den VA erlassen hat.

 

II.    Überwiegendes Interesse des ASt

Im Rahmen der Begründetheit ist nach der jeweiligen statthaften Klageart, Aufhebung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw dem faktischen Vollzug zu unterscheiden.

 

1. Möglichkeit: Sofortvollzug kraft Gesetz

                        § 80 II Nr 1 – 3 VwGO (Aufhebung der aW)

Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des ASt an der Aussetzung das Vollzugsinteresse (=öffentliches Interesse oder Interesse der Beteiligten) überwiegt. Das Interesse des ASt überwiegt zB grundsätzlich, wenn der VA rechtswidrig war. Dies ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (§ 113 I 1 VwGO) zu ermitteln ist (in der Klausur sollte dies so erwähnt werden, aber dennoch vollständig geprüft werden).

 

Problem: Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden nachkonstitutionellen Gesetzes

 

2. Möglichkeit: Sofortvollzug aufgrund behördlicher Anordnung (VzA)

                        § 80 II Nr 4 (Wiederherstellung der aW)

Die aW wird wiederhergestellt, wenn die VzA rechtswidrig war.

Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung

a)   formelle Rechtmäßigkeit

      aa) Zuständigkeit der Behörde

            Zuständig ist die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde

      bb) rechtlicher Gehör (str), zumindest eine Anhörung nach § 28 VwVfG muss nicht vorgelegen haben.

      cc) Schriftform

      dd) Begründung gem § 80 III 1 VwGO

Falls bereits die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen ist die VzA in jedem Fall rechtswidrig und die aW besteht somit.

 

b)   materielle Rechtmäßigkeit

      sog Interessensabwägung im übrigen;

      Problem: Rechtmäßigkeit des VAs

 

3. Möglichkeit: faktischer Vollzug

a)   vorhandene Suspensivwirkung

Die Suspensivwirkung darf nicht aufgrund der § 80 II 1 Nr 1 – 4 entfallen sein

b)   Vollziehung des VAs

      Mit der Vollziehung des VAs muss bereits begonnen worden sein.

c)   Entscheidung

Gegenüber dem Hoheitsträger  wird das des Bestehen der aW festgestellt. Das genügt, denn von einer Behörde kann rechtstreues Verhalten verlangt werden, weshalb ein Verpflichtungsbeschluss nicht ergehen muss.