Normkontrollverfahren § 47 VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg § 47 I iVm § 40 I 1 VwGO
II. Statthaftigkeit
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Antragsgegenstand:
1. § 47 I Nr 1 VwGO:
-
Satzungen,
die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind
Problem: als Gesetz erlassener Bebauungsplan
-
Rechtsverordnungen
aufgrund des § 246 II BauGB
2. § 47 I Nr 2 VwGO:
Normen, die unter dem
formellen Landesgesetz stehen, dh also Satzungen und Rechtsverordnungen, wie es
Art 5 AGVwGO zulässt.
Für die Kontrolle von
formellen Landesgesetzen ist die abstrakte Normenkontrolle bzw in Bayern die
Popularklage die statthafte Klageart.
Problem: Verwaltungsvorschriften, die
Außenwirkung über Art 3 GG haben
Problem: Ausnahmen des Art 5 S 2 AGVwGO
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit
Die Norm muss bereits
bestehen, dh eine präventive Kontrolle ist unzulässig. Das dient der
Prozessökonomie, weil das Gericht erst entscheidet, wenn es sich über die
Existenz der Norm im klaren. So können unnötige Prozesse über Normen, die uU
nie Gültigkeit erlangen, verhindert werden.
Bereits aufgehobene Normen werden grundsätzlich nicht
kontrolliert, da sie keine Rechtsverletzungen mehr auszulösen vermögen.
Ausnahmsweise kommt eine Kontrolle dennoch in Betracht, wenn ihre Wirkungen
noch in die Gegenwart reichen. So zB wenn ein Sachverhalt anhand der in der
Vergangenheit geltenden Rechtslage beurteilt werden muss.
III. Antragsbefugnis
1. natürliche Personen, wenn sie gem § 47 II 1. Alt geltend machen,
durch die Norm oder ihrer Anwendung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarerer Zeit verletzt werden könnten.
2. Behörden gem § 47 II 2. Alt, falls sie über den Wortlaut der
Vorschrift hinaus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der
Rechtmäßigkeit der Norm haben. Dies ist der Fall, wenn sie die Vorschrift ausführen
müssen, also auch keine Verwerfungsbefugnis diesbezüglich haben.
IV. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis
entfällt ausnahmsweise, wenn:
- durch die Nichtigkeitserklärung der Norm die von ihr verursachten
Zustände nicht mehr zu beseitigen sind.
- die Klage rechtsmissbräuchlich ist
V. sachliche Zuständigkeit
das jeweilige OVG, in Bayern also der BayVGH (§ 47 I VwGO)
VI. Frist: Zwei Jahre ab Bekanntmachung (§ 47 II 1 VWGO)
I. Antragsgegner § 47 II 2 VwGO
Richtiger Beklagter ist die
Körperschaft, Anstallt oder Stiftung, die die Norm erlassen hat.
II. Die Rechtsvorschrift ist
nichtig, wenn sie gegen Verfahrensrecht und Formvorschriften oder gegen
höherrangiges Recht verstößt (§ 47 V 2 VwGO).
1. Ermächtigungsgrundlage
Sollte an diese
wiederum der Zweifel der Rechtswidrigkeit lasten, müsste diese ebenfalls
überprüft werden. Dafür müsste jedoch ausgesetzt werden und gem Art 100 GG an
das BVerfG vorgelegt werden.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Form
c) Verfahren
3. Materille Rechtmäßigkeit
Vereinbarkeit der Norm
mit der
a) Ermächtigungsgrundlage
b) höherrangigem Landes-,
Bundes- und Verfassungsrecht (insbes Grundrechte und
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)