Normkontrollverfahren § 47 VwGO

 

Methodischer Hinweis:

 

A.   Zulässigkeit

I.    Verwaltungsrechtsweg § 47 I iVm § 40 I 1 VwGO

II.    Statthaftigkeit

      Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Antragsgegenstand:

      1.   § 47 I Nr 1 VwGO:

-          Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind

Problem: Flächennutzungsplan

 

Problem: als Gesetz erlassener Bebauungsplan

 

-          Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 II BauGB

 

      2.   § 47 I Nr 2 VwGO:

Normen, die unter dem formellen Landesgesetz stehen, dh also Satzungen und Rechtsverordnungen, wie es Art 5 AGVwGO zulässt.

Für die Kontrolle von formellen Landesgesetzen ist die abstrakte Normenkontrolle bzw in Bayern die Popularklage die statthafte Klageart.

 

Problem: Verwaltungsvorschriften, die Außenwirkung über Art 3 GG haben

 

Problem: Rechtsverordnungen, die von Landesorganen aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen worden sind (Art 80 I 1 GG)

 

Problem: Ausnahmen des Art 5 S 2 AGVwGO

 

      Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Die Norm muss bereits bestehen, dh eine präventive Kontrolle ist unzulässig. Das dient der Prozessökonomie, weil das Gericht erst entscheidet, wenn es sich über die Existenz der Norm im klaren. So können unnötige Prozesse über Normen, die uU nie Gültigkeit erlangen, verhindert werden.

Bereits aufgehobene Normen werden grundsätzlich nicht kontrolliert, da sie keine Rechtsverletzungen mehr auszulösen vermögen. Ausnahmsweise kommt eine Kontrolle dennoch in Betracht, wenn ihre Wirkungen noch in die Gegenwart reichen. So zB wenn ein Sachverhalt anhand der in der Vergangenheit geltenden Rechtslage beurteilt werden muss.

 

III.   Antragsbefugnis

      1.   natürliche Personen, wenn sie gem § 47 II 1. Alt geltend machen, durch die Norm oder ihrer Anwendung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarerer Zeit verletzt werden könnten.

      2.   Behörden gem § 47 II 2. Alt, falls sie über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Norm haben. Dies ist der Fall, wenn sie die Vorschrift ausführen müssen, also auch keine Verwerfungsbefugnis diesbezüglich haben.

 

IV.  Rechtsschutzbedürfnis

      Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt ausnahmsweise, wenn:

      -  durch die Nichtigkeitserklärung der Norm die von ihr verursachten Zustände nicht mehr zu beseitigen sind.

      -  die Klage rechtsmissbräuchlich ist

 

V.   sachliche Zuständigkeit

      das jeweilige OVG, in Bayern also der BayVGH (§ 47 I VwGO)

 

VI.  Frist: Zwei Jahre ab Bekanntmachung (§ 47 II 1 VWGO)

 

B.  Begründetheit

I.    Antragsgegner § 47 II 2 VwGO

Richtiger Beklagter ist die Körperschaft, Anstallt oder Stiftung, die die Norm erlassen hat.

 

II.    Die Rechtsvorschrift ist nichtig, wenn sie gegen Verfahrensrecht und Formvorschriften oder gegen höherrangiges Recht verstößt (§ 47 V 2 VwGO).

      1.   Ermächtigungsgrundlage

                  Sollte an diese wiederum der Zweifel der Rechtswidrigkeit lasten, müsste diese ebenfalls überprüft werden. Dafür müsste jedoch ausgesetzt werden und gem Art 100 GG an das BVerfG vorgelegt werden.

2.   Formelle Rechtmäßigkeit

            a) Zuständigkeit

            b) Form

            c) Verfahren

3.   Materille Rechtmäßigkeit

            Vereinbarkeit der Norm mit der

            a)  Ermächtigungsgrundlage

b)   höherrangigem Landes-, Bundes- und Verfassungsrecht (insbes Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)