Anfechtungsklage § 42 I 1. Alt VwGO
OS: Die Klage
hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie Zulässig und Begründet ist
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Eröffnung des
Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO [Detail]
2. Beteiligtenfähigkeit
§ 61 VwGO
3. Prozessfähigkeit § 62
VwGO
II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Statthaftigkeit der
Anfechtungsklage § 42 I 1. Alt VwGO
a) VA nach § 35
VwVfG [Detail]
b) Belastend
dh der VA muss dem
Adressaten ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreiben.
c) Keine
Erledigung [Detail]
2. Klagebefugnis § 42 II
VwGO
Verletzung in eigenen
Rechten muss möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Bei belastenden VA ist
dies nach der Adressatentheorie aufgrund des Eingriffs in Art. 2 I GG stets der
Fall.
3. Ordnungsgemäße aber erfolglose Durchführung eines
Widerspruchverfahrens gem §§ 68 ff VwGO [Detail]
4. Klagefrist § 74 VwGO
OS:
Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist
und der Kläger durch den rechtswidrigen VA in seinen Rechten verletzt ist.
I. Passivlegitimation § 78 I Nr 1 VwGO
II. Rechtswidrigkeit des VAs [Detail]
1. Rechtsgrundlage (Bei belastenden VA immer notwendig aufgrund des
Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes; ggf muss hier noch die Rechtmäßigkeit
der Rechtsgrundlage geprüft werden)
2. Formelle
Rechtmäßigkeit
3. Materielle
Rechtmäßigkeit
III. Rechtsverletzung