Anfechtungsklage § 42 I 1. Alt VwGO

 

OS: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie Zulässig und Begründet ist

A.   Zulässigkeit

I.    Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

      1.   Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO [Detail]

 

      2.   Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

 

      3.   Prozessfähigkeit § 62 VwGO

 

II.   Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

      1.   Statthaftigkeit der Anfechtungsklage § 42 I 1. Alt VwGO

            a)   VA nach § 35 VwVfG [Detail]

            b)   Belastend

dh der VA muss dem Adressaten ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreiben.

            c)   Keine Erledigung [Detail]

 

      2.   Klagebefugnis § 42 II VwGO

Verletzung in eigenen Rechten muss möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Bei belastenden VA ist dies nach der Adressatentheorie aufgrund des Eingriffs in Art. 2 I GG stets der Fall.

 

      3.   Ordnungsgemäße aber erfolglose Durchführung eines Widerspruchverfahrens gem §§ 68 ff VwGO [Detail]

 

      4.   Klagefrist § 74 VwGO

 

B.  Begründetheit § 113 I 1

OS: Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und der Kläger durch den rechtswidrigen VA in seinen Rechten verletzt ist.

I.    Passivlegitimation § 78 I Nr 1 VwGO

 

II.    Rechtswidrigkeit des VAs [Detail]

      1.   Rechtsgrundlage (Bei belastenden VA immer notwendig aufgrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes; ggf muss hier noch die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage geprüft werden)

      2.   Formelle Rechtmäßigkeit

      3.   Materielle Rechtmäßigkeit

 

III.         Rechtsverletzung