Organschaftliche Streitverfahren

 

Methodischer Hinweis: Begriff Organstreit

 

Problem: In-Sich-Prozess

 

A.      Zulässigkeit

I.      Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO [Detail]

Hier kann die Subordinationstheorie nicht angewendet werden, weil die streitenden Organe nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, sondern gleichberechtigt auf einer Ebene. Deshalb ist hier nur mit der modifizierten Subjektstheorie zu argumentieren.

 

II.      Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr 2 VwGO analog

      Warum § 61 Nr 2 VwGO analog

 

Bei § 61 Nr 2 VwGO muss aufgrund der „soweit“ Klausel bereits geprüft werden, ob dem jeweiligen Organ gerade in Bezug auf den konkreten streitigen Sachverhalt die jeweiligen subjektiven-öffentlichen Rechte zustehen. Denn nur, wenn dem Organ gerade diese Rechte zugewiesen sind, kann es auch eine Verletzung in diesen Rechten vor Gericht rügen.

Vorsicht: hier darf noch nicht eine mögliche Verletzung in diesen Rechten geprüft werden. Das ist im Rahmen der Klagebefugnis zu erörtern. Hier wird nur das Bestehen der Rechte geprüft.

 

III.   Statthafte Klageart

      Problem: Die „richtige“ Klageart (heftig umstritten)

 

1.      Allgemeine Leistungsklage

Statthaft, sofern das Organ zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst werden soll.

 

      2.      Allgemeine Feststellungsklage

      Statthaft, soweit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.

            a)      Subsidiarität § 43 II VwGO

            b)      Feststellungsinteresse § 43 I VwGO

           

            Sonderproblem: Ratsbeschluss

 

IV.      Klagebefugnis § 42 II VwGO analog

Die Klagebefugnis gem § 42 II VwGO analog muss hier auch im Rahmen der Feststellungsklage trotz bei vorliegen eines Feststellungsinteresses geprüft werden:

Klagebefugt ist das Organ wenn eine mögliche Verletzung eines organschaftlichen Rechts vorliegt.

(Dabei muss sich der Bearbeiter auf das im Rahmen der Beteiligtenfähigkeit festgestellte Recht beziehen und nur noch eine mögliche Verletzung dessen konstatieren.)

 

V.      Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

 

B.      Begründetheit

I.      Klagegegner

Richtiger Beklagter ist, das Organ, bzw Organvorsitzender, welcher in das jeweilige Mitgliedschaftsrecht eingegriffen hat.

 

II.    1.      Leistungsklage

Anspruch auf Tun, Dulden oder Unterlassen des jeweiligen Organs, welcher auf das entsprechende Organverfassungsrecht (zB Kommunalverfassungsrecht) gestützt ist.

      2.      Feststellungsklage

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses