Organschaftliche Streitverfahren
Methodischer Hinweis: Begriff Organstreit
I. Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO [Detail]
Hier kann die
Subordinationstheorie nicht angewendet werden, weil die streitenden Organe
nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, sondern
gleichberechtigt auf einer Ebene. Deshalb ist hier nur mit der modifizierten
Subjektstheorie zu argumentieren.
II. Beteiligtenfähigkeit § 61 Nr 2 VwGO analog
Bei § 61 Nr 2 VwGO muss
aufgrund der „soweit“ Klausel bereits geprüft werden, ob dem jeweiligen Organ
gerade in Bezug auf den konkreten streitigen Sachverhalt die jeweiligen
subjektiven-öffentlichen Rechte zustehen. Denn nur, wenn dem Organ gerade diese
Rechte zugewiesen sind, kann es auch eine Verletzung in diesen Rechten vor
Gericht rügen.
Vorsicht: hier darf noch nicht eine
mögliche Verletzung in diesen Rechten geprüft werden. Das ist im Rahmen der
Klagebefugnis zu erörtern. Hier wird nur das Bestehen der Rechte geprüft.
III. Statthafte Klageart
Problem: Die „richtige“
Klageart (heftig umstritten)
1. Allgemeine Leistungsklage
Statthaft, sofern das Organ
zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst werden soll.
2. Allgemeine
Feststellungsklage
Statthaft, soweit das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll.
a) Subsidiarität
§ 43 II VwGO
b) Feststellungsinteresse
§ 43 I VwGO
IV. Klagebefugnis § 42 II VwGO analog
Die Klagebefugnis gem § 42
II VwGO analog muss hier auch im Rahmen der Feststellungsklage trotz bei
vorliegen eines Feststellungsinteresses geprüft werden:
Klagebefugt ist das Organ
wenn eine mögliche Verletzung eines organschaftlichen Rechts vorliegt.
(Dabei muss sich der
Bearbeiter auf das im Rahmen der Beteiligtenfähigkeit festgestellte Recht
beziehen und nur noch eine mögliche Verletzung dessen konstatieren.)
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
I. Klagegegner
Richtiger Beklagter ist, das
Organ, bzw Organvorsitzender, welcher in das jeweilige Mitgliedschaftsrecht
eingegriffen hat.
II. 1. Leistungsklage
Anspruch auf Tun, Dulden
oder Unterlassen des jeweiligen Organs, welcher auf das entsprechende
Organverfassungsrecht (zB Kommunalverfassungsrecht) gestützt ist.
2. Feststellungsklage
Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses