Widerspruch §
68 VwGO
Methodischer Hinweis
(Bedeutung):
A. negative Anwendbarkeit (nur bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen)
I. Wenn das Gesetz es für
bestimmte Fälle vorschreibt (§ 68 I 2 VwGO)
Das ist zB gem § 70 VwVfG
der Fall wenn der VA aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§
63ff VwVfG erlassen wurde, oder bei Planfeststellungsbeschlüssen gem §§ 74ff
VwVfG.
II. VA wurde von einer obersten
Bundes- oder Landesbehörde (zumeist Ministerium) erlassen (§ 68 I 2 Nr 1 VwGO)
III. Der Abhilfe- oder
Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 I 2 Nr 2 VwGO)
IV. Bei der Untätigkeitsklage gem
§ 75 VwGO
I. Verwaltungsrechtsweg gem §
40 VwGO [Problem: direkte oder analoge Anwendung des § 40 VwGO]
II. Beteiligtenfähigkeit gem §
79 VwVfG iVm § 11 VwVfG
III. Prozessfähigkeit gem § 79
VwVfG iVm § 12 VwVfG
IV. Zuständigkeit der
Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO
Grundsätzlich ist
Widerspruchsbehörde die nächtshöhere Behörde [Übersicht
Behördenaufbau] Damit ergibt sich folgende Übersicht für Staatsbehörden:
Ausgangsbehörde |
Widerspruchsbehörde |
Landratsamt à |
Regierung |
Regierung à |
Ministerium |
Ministerium à |
kein Widerspruch gem § 68 I 2 Nr 1 |
Für Selbstverwaltungsbehörden, die in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden gilt gem § 73 I 2 Nr 3 VwGO, dass die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde ist.
Vorsicht
Fehlerquelle Landratsamt:
Während danach bei VA von
Gemeinden immer die Gemeinde gleichzeitig die Widerspruchsbehörde ist, muss
beim LRA differenziert werden. Das LRA hat eine „Zwitterstellung“ [Übersicht
Behördenaufbau], dh es nimmt als kommunale Behörde Selbstverwaltungsaufgaben
wahr und als unterste Staatsbehörde staatliche Aufgaben. Danach muss bei vom
LRA erlassenen VAen nach der entsprechend wahrgenommenen Aufgabe unterscheiden
werden.
V. Statthaftigkeit § 68 I, II
Das Widerspruchsverfahren gem § 68ff VwGO ist statthaft, wenn:
1. Abwehr eines erlassenen, belastenden VAs begehrt wird, dh die
Anfechtungsklage die richtige Klage in der Hauptsache darstellt (§ 68 I 1
VwGO), oder
2. Erlass eines abgelehnten, begünstigenden VAs begehrt wird, also
die Verpflichtungsklage (dann in Form der Versagungsgegenklage) in der
Hauptsache statthaft wäre (§§ 68 II iVm 68 I 1 VwGO)
VI. Widerspruchsbefugnis § 42 II VwGO analog
Mögliche Rechtsverletzung
durch erlass eines belastenden VA oder Ablehnung eines begünstigenden VA.
Hinweis: analoge Anwendung,
weil § 42 II VwGO vom Wortlaut nur für Klagen einschlägig ist.
VII. Form § 70 VwGO
Schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Ausgangsbehörde. Diese Regelung dient der Selbstkontrolle
der Verwaltung. Die Ausgangsbehörde soll die Möglichkeit erhalten, selbst ihre
Fehler zu verbessern und dem Widerspruch abzuhelfen.
Problem:
Einlegung bei der Widerspruchsbehörde:
VII. Frist § 70 VwGO
Einen Monat noch nach Bekanntgabe des VAs.
Fristberechnung: nach dem
VwVfG
Der Widerspruch ist begründet, wenn
1. der angegriffene VA rechtswidrig und/oder bei
Ermessensentscheidungen unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in
seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO analog); oder
2. die Ablehnung des beantragten VA rechtswidrig und/oder bei
Ermessensentscheidungen unzweckmäßig war und der Widerspruchsführer dadurch in
seinen Rechten verletzt ist (§ 113 V VwGO analog).
Fehlerquelle Passivlegitimation: